Nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in der „allgemeinen“ Presse wurde in den letzten Tagen über eine Entscheidung des OLG München (7 W 2449/09) berichtet, die es gestern immerhin auch auf die erste Seite der Süddeutschen Zeitung geschafft hatte.
Nach diesem Beschluss ist, wenn der Richter den Vortrag/die Einlassung eines Prozessbeteiligten als „Wischiwaschi“ bezeichnen darf, oder ob er sich dadurch der Besorgnis (!!) der Befangenheit aussetzt. Das OLG München hat die Frage verneint, weil „wischiwaschi“ etwas anderes sei als „Quatsch“. Na ja, m.E. ist das „Wischiwaschi“, denn dieser Ausdruck enthält eine m.E. negative Wertung des Vortrags/der Einlassung, der zumindest die Besorgnis – mehr muss nicht vorliegen – der Befangenheit begründet. Die Entscheidung zeigt m.E. mal wieder deutlich, wie manche Gerichte sich bemühen, etwas „gesund zu beten“, was an sich nicht mehr gesund zu beten ist. M.E. liegt Besorgnis der Befangenheit vor.