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Wörtliche Wiedergabe umfangreicher, nicht verlesener Urkunden im Urteil, oder: Inbegriffsrüge

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Die zweite Entscheidung heute kommt auch aus Bayern, und zwar vom OLG Bamberg. Es handelt sich um die den OLG Bamberg, Beschl. v. 29.05.2018 – 3 OLG 130 Ss 30/18 – zur Frage, wie geltend zu machen ist, wenn beanstandet werden soll, dass im Urteil nicht verlesene Vernehmungsniederschriften eines Zeugen wörtlich wieder gegeben werden. Das OLG sagt: Mit der Inbegriffrüge

„Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO begründet und zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich sämtlicher Feststellun-gen (§ 349 IV StPO) und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des LG, weshalb auf es auf die weiteren Beanstandungen der Revision nicht mehr ankommt.

„1. Die Inbegriffsrüge, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, weil das LG mehrere Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin, auf deren Aussagen es die Verurteilung auch stützt, im Rahmen in der Beweiswürdigung wörtlich niedergelegt habe, ohne diese förmlich verlesen zu haben, ist in zulässiger Weise erhoben. Insbesondere bedurfte es angesichts der wörtlichen Wiedergabe mehrerer umfangreicher Urkunden über Seiten hinweg ausnahmsweise nicht des Vortrags, dass deren Inhalt nicht durch nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16 = wistra 2017, 351 = StraFo 2017, 206 = NStZ 2017, 722 = BGHR StGB § 283 Abs 1 Nr 1; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 249 Rn. 30; KK/Ott StPO 7. Aufl. § 261 Rn. 80). Bei dieser Sachlage ist die Feststellung des genauen Inhalts der Protokolle durch bloßen Vorhalt an die Zeugin nicht möglich. Denn ein Vorhalt selbst kann nicht Grundlage einer Verurteilung sein; vielmehr kommt es allein auf die Erklärung desjenigen an, dem der Vorhalt gemacht wird (BGH, Beschl. v. 05.04.2000 – 5 StR 226/99 = wistra 2000, 219 = NStZ 2000, 427 = StraFo 2000, 267 = StV 2000, 477 = BGHR StPO § 249 I Verlesung, unterbliebene 1). Dass ein Zeuge aber den genauen Inhalt von Protokollen über frühere Vernehmungen, die sich über mehrere Seiten erstrecken, bestätigen kann, ist ausgeschlossen.

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. In der wortgetreuen Wiedergabe mehrerer Vernehmungsprotokolle liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO, wonach die Überzeu-gungsbildung des Tatgerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen ist. Eine förmliche Verlesung der Urkunden gemäß § 249 I StPO erfolgte nicht, was durch das Fehlen des entsprechenden Eintrags im Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 274 S. 1 StPO belegt wird (BGH, Urt. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16 = ZInsO 2017, 1038 = StraFo 2017, 206 = NZI 2017, 542 = GmbHR 2017, 925 = BGHR StGB § 283 I Nr. 1 Beiseiteschaffen 6 = wistra 2017, 351 = NStZ 2017, 722). Im Übrigen hat die Berufungskammer die von der Verteidigung beantragte Verlesung der Urkunden sogar ausdrücklich abgelehnt. Da aus den bereits dargelegten Gründen die Einführung des Inhalts dieser Urkunden durch Vorhalt nicht in Betracht kam, ist der Verfahrensverstoß bewiesen.“