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BGH III: Befangen wegen weiterer Ermittlungen ohne vorherige Information der Verteidigung?, oder: Unschön

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Auch die Berichterstattung zum dritten Beschluss ist kurz. Dieses Mal aber nicht nur der Leistsatz, sondern: Der BGH, Beschl. v. 22.05.2019 – 5 StR 85/19 – ist selbst „kurz“. Denn der BGH hat über die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO hinaus nur kurz auf Folgendes hingewiesen:

„Soweit die Strafkammervorsitzende und die Berichterstatterin weitere Ermittlungshandlungen ohne vorherige Information der Verteidigung in Auftrag gegeben haben (Nachfrage bei der Augenärztin der Zeugin, bei ihrer Schule und bei pp. ), waren sie hierzu berechtigt. Entsprechende Aufträge können eine Befangenheit nicht begründen. Soweit dem das obiter dictum aus seinem Beschluss vom 21. Juli 2009 – 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53 entgegensteht, hält der Senat daran nicht fest.“

Schade, dass man nicht mehr, vor allem, was denn nun genau und warum nachermittelt worden ist. Und „ohne vorherige Information der Verteidigung“ ist in meinen Augen immer „unschön“