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Leistet die PTB einer systematischen Beweismittelvernichtung Vorschub?

© fotoknips - Fotolia.com

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Leistet die PTB einer systematischen Beweismittelvernichtung Vorschub? So ist der  letzte VUT-Newsletter überschrieben, über den ich hier mit Genehmigung/Erlaubnis der VUT berichten darf. Der ein oder andere Leser wird den Newsletter beziehen und daher den Inhalt des letzten Newsletters kennen. Für die anderen dann hier sein Inhalt als Zitat:

„Leistet die PTB einer systematischen Beweismittelvernichtung Vorschub?

Die gelöschten Rohmessdaten des Messgeräts TraffiStar S350 machen wieder von sich Reden. Nachdem hier die Zeitangabe zu den Messpunkten gelöscht wurde und somit eine Plausibilitätsprüfung nicht mehr möglich ist, hat das AG Kassel den Betroffenen freigesprochen (AZ: 386 Owi 9643 Js 822/16, wir berichteten VUT Newsletter 10/2016).

Zur Frage der Notwendigkeit von Zusatzdaten wie etwa der Zeitangabe in den Messdateien hat sich auch die PTB geäußert und erklärt unter anderem Folgendes:

„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Messgerät TraffiStar S350 die Möglichkeit einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle – ‚Plausibilitätskontrolle‘ – besteht. Diese beruht jedoch auf dem vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenen Konzept einer Befundprüfung – unter ausdrücklicher Berücksichtigung der konkreten Verwendungssituation im Einzelfall und nicht auf der Verwendung von Zusatzdaten, die im eichrechtlichen Sinne lediglich metrologisch unbewertet ‚Hilfsgrößen‘ darstellen“.

Aber genau die ausdrückliche Berücksichtigung der konkreten Verwendungssituation stellt ein Problem (von vielen) der dort angeregten Befundprüfung nach §39 (1) MessEG dar:

Erstens hat das Messgerät TraffiStar S350 einen Scanwinkel (horizontaler Winkelbereich, in welchem Messsignale erfasst werden) von 50°. Die SmartCamera IV, die im TraffiStar S350 verbaut ist, hat bei der Verwendung einer Objektivs mit 25 mm Brennweite einen maximalen horizontalen Öffnungswinkel von rund 28°. Bei den weiteren zugelassenen Objektiven mit 35 mm und 50 mm Brennweite ist dieser Winkel noch kleiner!

Das heißt, dass nicht alle Objekte im Messbereich des Sensors auch auf dem Beweisfoto zu sehen sind und somit nicht alle Objekte bekannt sind.

Zweitens sind bei den abgebildeten Objekten außer dem gemessenen Fahrzeug keinerlei Bewegungsinformationen wie Positionen zu einzelnen Zeitpunkten oder die Geschwindigkeit bekannt. Die Bewegung dieser Fahrzeuge kann nicht rekonstruiert werden.

Drittens ist beim gemessenen Fahrzeug nur die angezeigte Geschwindigkeit bekannt. Dieser Wert soll aber überprüft werden und steht somit in Frage. Auch hier ist keine Rekonstruktion möglich.

Insgesamt ist also eine Berücksichtigung der konkreten Verwendungssituation im Rahmen einer Befundprüfung unmöglich. All dies muss bei sachgerechter Prüfung auch für die PTB trivial erkennbar sein.

Die Verwendungssituation könnte erst dann bestmöglich berücksichtigt werden, wenn die Rohmessdaten von der zu betrachtenden Messung vorliegen.

Mit ihrer Haltung und neuerlichen Stellungnahme handelt die PTB entgegen der Resolutionen zur Abspeicherung von Rohmessdaten, die während der Diskussionen des 51. und 54. Verkehrsgerichtstages getroffen wurden. Dort hatten sich die Vertreter der PTB an keiner Stelle gegen die Speicherung der Rohmessdaten ausgesprochen. Insofern ist der aktuelle Versuch, solche Daten zu entwerten, nicht nachvollziehbar.

Zudem würde es sich bei einem Antrag auf Befundprüfung nach § 39 (1) MessEG wie von der PTB vorgeschlagen um einen „Antrag ins Blaue hinein“ handeln, da ohne Auswertung von Rohmessdaten schwerlich ein „begründetes Interesse an der Messrichtigkeit“ dargelegt werden kann. Mit der von der PTB vorgeschlagenen Verfahrensweise untergräbt die PTB jede Möglichkeit in einem Verfahren das Messergebnis auf einen konkreten Beweisantrag hin auf Richtigkeit prüfen zu lassen.“

Ach so: Wer mehr von der VUT lesen will: Die Techniker sind an der „Blitzerbibel“ Burhoff/Grün (Hrsg.) Messungen im Straßneverkehr, beteiligt.  Davon liegt seit einigen Tagen die 4. Aufl. druckfrisch vor. Wer will, kann das Werk hier bestellen.

ESO ES 3.0 – ist der Kampf um die Entschlüsselung der Rohmessdaten erledigt?

entnommen wikimedia.org Urheber Jepessen

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Urheber Jepessen

Wer „mein“ OWi-Handbuch und/oder die „Blitzerbibel“ 🙂  „Messungen im Straßenverkehr“ kennt, weiß, dass in beiden Werken die Mitarbeiter der VUT aus Püttlingen unter Führung von H.P. Grün den technischen Teil übernommen haben. Da gilt „Schuster bleib bei deinen Leisten“. Ich arbeite also mit der VUT zusammen und bin daher an ellem interessiert, was von dort kommt. Die VUT hat nun in der vergangenen Woche einen Newsletter versendet, der überschrieben war mit:  „VUT – ES3.0 – Wenn die sachverständige Praxis die Rechtsprechung überholt – Aktuelles“. Und dessen Inhalt bringe ich dann heute hier auch – natürlich mit Erlaubnis der VUT. Da heißt es:

„ES3.0 – Wenn die sachverständige Praxis die Rechtsprechung überholt

Vermehrt erhalten wir Hinweise von Rechtsanwälten, dass sie bei Verfahren mit ES3.0-Messungen die Rohmessdaten nicht bekommen oder dass die Gerichte ihnen eine Entschlüsselung der Rohmessdaten verweigern.

Der Kampf um eine Entschlüsselung der Rohmessdaten ist aber auch gar nicht mehr notwendig. Nachdem die Firma eso mit der esoDIGITALES II viewer Software (Version 22.2.9.40) die Möglichkeit geschaffen hat, die Rohmessdaten offline aus der Falldatei zu extrahieren und auszuwerten, ist es der VUT Informatik in einem Verfahren am AG Homburg (Az.: 11 OWi 62 Js 1529/15 (162/15)) gelungen im Auftrag des AG in einem informationstechnischen Gutachten festzustellen, dass die ausgelesenen Rohmessdaten unverändert den in der Falldatei enthaltenen entsprechen.

Die Rohmessdaten werden von der Auswertesoftware also unverändert ausgegeben.

In unserer neuen Version der Allgemeinen Stellungnahme zu Messungen mit dem ES3.0 (Stand: 16.06.2016) teilen wir die neuen Ergebnisse zur Auswertbarkeit der Rohmessdaten ohne den externen Beitrag der Herstellerfirma eso über deren Internetportal mit.

Dadurch ist die aktuelle Rechtsprechung zum Thema der Herausgabe der Rohmessdaten überholt, weil es nun technisch möglich ist, die Rohmessdaten unabhängig und neutral einer selbstständigen Bewertung zu unterziehen.

Im Rahmen von statistischen Erhebungen, insbesondere auch durch Auswertung ganzer Messreihen wird die VUT also in Zukunft feststellen und wissenschaftlich belegen können, wie messgenau der ES3.0 arbeitet. Der VUT ist es jetzt möglich, die Messdateien des ES 3.0 unabhängig und selbstständig auszuwerten. Die ESO Auswertesoftware stellt lediglich eine Plausibilitätsprüfung dar und ist in kritischen Fällen nicht geeignet Abweichungen festzustellen. Die einzige neutrale und wissenschaftlich korrekte Möglichkeit die Werte sicher und unabhängig zu prüfen, besteht über die Auswertung der Rohmessdaten mit Hilfe der Kreuzkorrelationen. Schon jetzt konnten in statistischen Mehrfachauswertungen Abweichungen von 1-2 km/h festgestellt werden.

Auch für die künftige Rechtsprechung kann sich hieraus die Frage ergeben, ob es sich beim ES3.0 überhaupt noch um ein standardisiertes Messverfahren handelt.“

Na, das ist/wäre doch was. Und die ersten OLG-Entscheidungen zur Herausgabe der Messreihen liegen ja bereits vor – dazu dann auch einiges an amtsgerichtlicher Rechtsprechung. Es bleibt also auch hier spannend.

Und nun: „Werbemodus ein“:

Dieses Posting gibt mir dann die Gelegenheit für die 4. Auflage von „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr“ die Werbetrommel zu rühren. Das Buch kommt im Oktober. Vorbestellungen sind – wie immer – möglich. Hier geht es zum Bestellformular. Einfach ankreuzen und vorbestellen – und das Buch kommt dann im Okrober automatisch.

„Werbemodus aus“.

Fernsehtipp: VUT im Verbrauchermagazin „Markt“ des WDR

Heute Abend soll im Verbrauchermagazin des WDR „Markt“ ab 21:00 Uhr die Langfassung des Beitrags „RADARFALLEN: Achtung Fehlmessungen“, der in Zusammenarbeit mit der VUT Püttlingen entstanden ist, gesendet werden. So hat es zumindest die Redaktion mitgeteilt. Vielleicht lohnt es sich ja.

Vorschau: ARD – Plusminus: Radarfallen: Führerscheinentzug trotz Fehlmessung

Was lange währt wird endlich gut… Fernsehsendung: Mittwoch 02.11.2011, um 21:45 Uhr, „Plusminus“ auf ARD

Nach Auskunft der Plusminus-Redaktion wird am kommenden Mittwoch in der ARD-Sendung „Plusminus“ ein Beitrag der VUT zum Thema Fehlmessungen im Straßenverkehr mit dem Titel „Radarfallen: Führerscheinentzug trotz Fehlmessung“ zu sehen sein.

Weitere Informationen zur Sendung finden Sie unter diesem Link.

Der Beitrag geht auf Herrn Grün zurück, Mitherausgeber von Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl. Hoffen wir, dass nicht wieder – wie neulich – Griechenland dazwischen kommt.

Fernseh-Tipp für Verkehrsrechtler: Heute Abend „ARD Plusminus“

Die heutige (14.09.2011) Ausgabe von Plusminus (ARD, 21.45 Uhr) könnte für Verkehrsrechtler vielleicht ganz interessant sein. Gesendet wird nämlich u.a. ein Beitrag unter Beteiligung der VUT Püttlingen.

Wie könnte es anders sein: Es geht natürlich um verschiedene Problematiken bei Geschwindigkeitsmessungen. Herrr Grün ist ja als Sachverständiger nicht mehr ganz unbekannt :-). Geplant ist auch die Vorstellung seiner neuesten statistischen Auswertung von mittlerweile knapp 9.000 von mit bzw. von der VUT untersuchten Vorgängen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Bei der Gelegenheit dann ein wenig Werbung: kann man hier bestellen (ich bitte um Nachsicht :-); ich weiß, Werbung ist nicht so beliebt).

Achtung:

Nachtrag: Herr Grün informiert mich gerade (14.09.2011, 16:25 Uhr), dass der Beitrag aus Aktualitätsgründen – „Griechenland Geordnete Insolvenz?“ – auf eine der nächsten Sendungen verschoben worden ist.