Das „Gebühren-Rätsel“ vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr? – war eine Frage, die eigentlich gar keine Frage war. Es hat sich vielmehr um den Sachverhalt aus dem LG Dortmund, Beschl. v. 09.02.2016 – 34 Qs 110 Js 265/15 – gehandelt, den mir der Kollege, der ihn „erstritten“ hat, zugeschickt hat. Und das LG Dortmund kommt – wie auch die KollegInnen in den Kommentaren – zu der richtigen Lösung. Im Beschluss heißt es dazu:
Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 von 197,54 Euro (166 Euro nebst MVVSt) für den Haftprüfungstermin am 31.07.2015. Er hat an dem zunächst auf 12:30 Uhr festgesetzten Termin zwar nicht teilgenommen, weil der Termin durch das Amtsgericht um etwa eine halbe Stunde vorverlegt worden war und bereits beendet war, als der Beschwerdeführer um 12:17 Uhr erschien. Entsprechend der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG wird abweichend von dem Grundsatz, dass eine Terminsgebühr nur dann erstattet wird, wenn auch tatsächlich teilgenommen wurde, die Terminsgebühr auch erstattet, wenn der Rechtsanwalt zu dem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
Danach war dem Beschwerdeführer die Terminsgebühr zumindest in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG zu erstatten, da das Gericht ihm die Teilnahme zwar nicht durch Aufhebung des Termins, sondern durch Vorverlegung unmöglich gemacht hat. Seinem Büro war als Terminbeginn 12:30 Uhr mitgeteilt worden. Um 12:17 Uhr erschien der Beschwerdeführer, um an dem Termin teilzunehmen, musste allerdings erfahren, dass der Termin bereits stattgefunden hatte. Eine Mitteilung, dass der Termin vorverlegt worden war, hatte der Beschwerdeführer nicht erhalten, so dass die oben genannte Ausnahme von der Ausnahmeregelung nicht greift.
Richtig übrigen auch die Ausfürhungen des LG zur Verteilung der Beweislast in der Frage: Verschulden des Rechtsanwalts, ja oder nein? Die trägt die Staatskasse, wenn sie sich darauf beruft, dass die Gebühr nicht entstanden ist.