Freitag ist „Money-Day“ 🙂 , also gebührenrechtliche Entscheidungen. Und die erste des Tages ist der LG Deggendorf, Beschl. v. 13.03.2019 – 1 KLs 4 Js 5712/17 -, den mir der Kollege Wamser aus Passau übersandt hat. Es geht um die Anrechnung eines „Vorschusses“ (§ 58 Abs. 3 RVG). Zum Sachverhalt teilt der Kollege bei der Übersendung mit:
„Der Mandant war zu der Zeit auswärtig in U-Haft, eine Verständigung nur mit einem erfahrungsgemäß teuren Dolmetscher am dritten Ort möglich. Ein Pflichtverteidiger war bereits bestellt, mir wurde das Mandat dazu angetragen. Ich habe von den in der Kanzlei erschienen Angehörigen die im Beschluss als „Sicherheitsleistung“ beschriebenen € 1.200 zur Deckung der Auslagen eingehoben, für den Fall, dass der potenzielle Mandant meine Dienste letztlich nicht in Anspruch nehmen möchte oder eine Beiordnung nicht erfolgt. Der Betrag wurde vor der Abrechnung 1:1 retourniert, die Rechtspflegerin hatte von der Zahlung offenbar bei einem Antrag auf Beratungshilfe der Angehörigen des Mandanten in völlig anderer Sache von der Erstattung Wind bekommen und eine Rückzahlung anteiliger PV-Gebühren angeordnet.“
Die Rechtspflegerin hat dann angerechnet und vom Kollegen einen Teil der gesetzlichen Gebühren zurückgefordert. Das hat das LG anders gesehen:
„Zwar trifft es zu, dass er Erinnerungsführer bei Abrechnung seiner Pflichtverteidigervergütung die von Dritten erhaltene „Sicherheitsleistung“ – es handelt sich wohl um einen Honorarvorschuss mit bedingter Rückzahlungsvereinbarung – in Höhe von 1.200,00 € unzweifelhaft hätte angeben müssen (vgl. die schon in der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 22.02.2019 zitierte Kommentarstelle bei Poller/Härtl/Köpf, Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018, Rn. 6 zu § 55 RVG sowie die dortigen Ausführungen unter Randnummer 7 und zu § 58 unter Randnummern 19 ff., die sinngemäß auch für die Pflichtverteidigergebühren gelten). Denn nur durch die Offenlegung solcher Vorschusszahlungen kann dem dafür zuständigen Rechtspfleger die Möglichkeit zur Prüfung der Anrechenbarkeit eröffnet werden. Dies gilt auch für Vorschüsse, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart ist.
Allerdings ist nachvollziehbar, dass jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlung eines Vorschusses oder einer „Sicherheitsleistung“ vor Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe bzw. vor Abrechnung einer Pflichtverteidigervergütung erfolgt, eine Kürzung des Pflichtverteidigerhonorars zu unterbleiben hat. Für den Bereich des Prozesskostenhilferechtes ist es anerkannt, dass der Rechtsanwalt mit der von ihm vertretenen Partei Vereinbarungen treffen kann, dass bestimmte Zahlungen der Anrechnung entzogen werden oder ein Vorschuss nur für solche Ansprüche gezahlt wird, für die die Staatskasse nicht eintreten muss. Besteht zum Schluss eine Eintrittspflicht der Staatskasse – wie vorliegend durch den Freispruch des Mandanten des Erinnerungsführers, durch den die Staatskasse auch für die Wahlverteidigergebühren einstandspflichtig wurde – kann die Partei vorn Rechtsanwalt die Vergütung zurückverlangen. Es erfolgt dann keine Anrechnung (vgl. Pöller/Härtl/Köpf, § 58 Rn. 19). So liegt es nach dem Vorbringen des Erinnerungsführers vom 08.03.2019 auch im vorliegenden Fall. Aus der Datierung des Bankumsatzes ist nachvollziehbar, dass der Erinnerungsführer die Rückzahlung des Vorschusses in Höhe von 1.200,00 € brutto zugleich mit der Abrechnung des Mandates und Erstellung des Vergütungsfestsetzungsantrages vom 05.06.2018 veranlasst hat. Damit steht fest, dass vom Erinnerungsführer intendiert war, dass die Rückzahlung des Vorschusses noch vor Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren erfolgen wird. Eine Anrechnung hat daher zu unterbleiben, eine Rückforderung nach § 58 Abs. 3 Satz 2 RVG ist damit nicht veranlasst, so dass auf die Erinnerung der entsprechende Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 08.02.2019 aufzuheben war.“