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Aber Herr Kollege: Auch wenn die Strafkammer „schlampt“, sie sind/bleiben/waren Wahlanwalt

© Alex White - Fotolia.com

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Zu Wiedereinsetzungsfragen gibt es immer wieder – mehr oder weniger interessante – Entscheidungen auf der Homepage des BGH. Zu denen gehört dann auch der BGH, Beschl. v. 18.05.2015 – 2 StR 26/15. Versäumt worden war die Frist zur Begründung der Revision. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung von Amts wegen:

Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Denn der Angeklagte war ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert. Er konn-te und durfte darauf vertrauen, dass sein Wahlverteidiger nach Einlegung der Revision dieses Rechtsmittel auch fristgerecht begründen würde. Soweit der Verteidiger untätig geblieben ist, weil über seinen schon längere Zeit zuvor bestellten Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht entschieden worden war, war dies für den Angeklagten nicht vorhersehbar; weder das Versäumnis der Strafkammer noch das (angesichts des bestehenden Wahlverteidigermandats nicht nachvollziehbare) Unterlassen einer fristgerechten Begründung der Revision durch den Wahlverteidiger dürfen den Angeklagten zum Nachteil gereichen.

Nachdem der Verteidiger (nach zwischenzeitlich am 4. November 2014 erfolgter Beiordnung als Pflichtverteidiger) mit Telefaxschreiben vom 13. November 2014 die Revision begründet hat, die versäumte Handlung damit innerhalb der (ab Zustellung des Beschlusses vom 7. November 2014 an den Angeklagten ab 13. November 2014 laufenden) einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden ist, war auch die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegeben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).“

Recht hat m.E. der Senat mit dem „nicht nachvollziehbar“. Auch wenn die Strafkammer „schlampt“ bzw. nicht zügig arbeitet, der Kollege ist und bleibt zunächst mal Wahlanwalt.