Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer eines verhängten Fahrverbotes amtlich verwahrt. Für die Berechnung der Fahrverbotsfrist ist von Bedeutung, wann und wo der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 59a StrVollStrO). Und da stellt sich dann häufig die Frage: Muss das bei der Staatsanwaltschaft oder kann das auch bei anderen Stelle sein, die zur Annahme bereit ist (vgl. § 59a Abs. 5 StrVollStrO)? Häufig sprechen Praktikabilitätsgründe – bessere Erreichbarkeit pp. für Letzteres.
Um die Frage haben ein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Schwerin gestritten. Der Verteidiger hatte mitgeteilt, dass er den Führerschein für seine Mandantin bei der Kreisordnungsbehörde abgeben wolle. Die StA sah das anders und man traf sich beim AG Parchim im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder. Der AG Parchim, Beschl. v. 18.12.2012 – 5 OWiG 424/12 – hat dem Verteidiger Recht gegeben.
„Nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt. Dabei enthält die Vorschrift allerdings keine Regelung, dass die amtliche Verwahrung regelmäßig nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche anzusehen ist Vielmehr sprechen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe des Führerscheines bei jeder das Fahrerscheindokument entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung im Sinne de Vorschrift anzuerkennen.“