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Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen: Rechtsbeschwerde und Halterhaftung

Wir hatten ja vor einigen Tagen über den Beschluss des AG Bochum vom 27.02.2012 – 29 Gs 2/12 – betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen berichtet. Die damit zusammenhängenden Fragen sind dann doch inzwischen auch bei den OLG angekommen.

Es gibt dazu den OLG Koblenz, Beschl. v. 20.1.2012 – 1 SsRs 4/12 – , der sich mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 87j, 87k IRG auseinandersetzt und davon ausgeht, dass eine Zulassung nicht in Betracht kommt, wenn keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Raum steht und auch kein Risiko eines Nachahmungseffekts besteht. Er weist außerdem darauf hin, dass für die Anpassung einer niederländischen Geldsanktion, die wegen einer dort begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt wurde, an deutsche Regelsätze es keine Rechtsgrundlage gibt. Es ist also so zu vollstrecken, wie es im Ausland festgesetzt worden ist. (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.1.2012 – 1 SsRs 4/12).

Und dann hat sich das OLG Düsseldorf zu Wort gemeldet und zwar im OLG Düsseldorf, Beschl. v. v. 9.2.2012 – III-3 AR 6/11. Der liegt auf der Linie des AG Bochum bzw. das AG Bochum auf der Linie des OLG Düsseldorf – aber es haben wohl beide nichts voneinander gewusst. Der nimmt zur Vorschrift des § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG Stellung, den Fällen der sog. Halterhaftung im Straßenverkehr, in denen der Betroffene allein deswegen für Verkehrsver­stöße haftet, weil er Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verstoß begangen wurde. Danach ist eine Vollstreckung nur dann unzulässig, wenn der Betroffene den Einwand des fehlenden eigenen Verschuldens gegenüber der Bewil­ligungsbehörde geltend macht. Da muss der Betroffene/Verteidiger sich also rühren.

Zu dem Ganzen gibt es eine Anmerkung in ZIS 2012, 77, die auch noch einmal Grundsätzliches zusammenfasst.


Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen – da ist (endlich) mal ein Beschluss

Am 28.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen – EU-GeldG – in Kraft getreten. Eine nicht ganz einfache, m.E. verhältnismäßig komplizierte Regelung. Wer nun gedacht hatte, dass nach Inkrafttreten dieser Regelung, die – vereinfacht ausgedrückt – die Vollstreckung ausländischer „Knöllchen“ in der Bundesrepublik ermöglicht, ein Run auf die deutschen AG einsetzen und diese von ausländischen Anträgen überflutet würden, hat sich geirrt. Ich habe vor einiger Zeit hier irgendwo im Internet gelesen – finde ich jetzt natürlich nicht wieder -, dass das zuständige Bundesamt für Justiz in Bonn bisher nicht mehr als rund 200 ausländische Anträge vorliegen hatte (wie war das noch mit dem Elefanten und der Maus :-)).

Mir war auch bislang kein veröffentlichter Beschluss eines AG bekannt. Darum war ich dann sehr erfreut, dass mir der für die Fragen der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen zuständige Kollege des AG Bochum seinen ersten zu der Problematik erlassenen Beschluss übersandt hat. Der AG Bochum, Beschl. v. 27.02.2012 – 29 Gs 2/12 – befasst sich (ein wenig) mit § § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG – der sog. Halterhaftung. Da dazu von der Betroffenen jedoch nichts vorgetragen war, konnte sich das AG an der Stelle kurz fassen. Fazit daraus dennoch: Nicht übersehen werden darf, dass man sich auf das Vollstreckungshindernis des § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG berufen (haben) muss.

Zusatz: Über den Beschluss wird bereits auch an anderer Stelle – auf der Grundlage des von mir zu diesem Posting auf meiner HP eingestellten/vorbereiteten Beschlusses – berichtet (vgl. hier). Da im Internet ja nichts geheim bleibt, verliert man so seinen Aufschlag :-).