Und im zweiten Posting kommt dann hier der OVG Münster, Beschl. v. 31.08.2022 – 16 B 1583/21 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht „befolgter“ Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis in der Probezeit.
Dazu folgende Leitsätze des OVG:
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- Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist nur dann möglich, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist. Auf Fälle eines vorherigen Verzichts der Fahrerlaubnis ist die Vorschrift weder im Wege einer erweiternden Auslegung noch im Wege der Analogie anwendbar.
- Ist in einer Gutachtenanordnung eine Rechtsgrundlage ausdrücklich genannt, ist für die Rechtmäßigkeit der Anordnung allein maßgeblich, ob die Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage vorliegen.