In Rechtsprechung und Literatur war bislang umstritten, welche Schriftstücke vom Verteidigerprivileg des § 148 StPO erfasst werden. Sind es nur die, die unmittelbar die Verteidigung betreffen, oder auch diejenigen, die mittelbar für die Verteidigung von Bedeutung sind, also z.B. erkennen lassen, dass sich der Beschuldigte um die Aufnahme eines Darlehens für die Stellung einer Kaution bemüht usw.? Die Rechtsprechung hat die engere Auffassung vertreten, die Literatur vertrat überwiegend die weitergehende Ansicht.
Hier hat nun das BVerfG entschieden und sich in seinem Beschluss vom 13.10.2009 – 2 BvR 256/09 der engeren Auffassung der Rechtsprechung angeschlossen. Die weitere Auffassung würde dem Beschuldigten einen nahezu unkontrollierten Schriftverkehr ermöglichen und in Konflikt mit § 119 Abs. 3 StPO geraten. Für den Verteidiger, der diese Entscheidung nicht beachtet, droht also jetzt immer § 115 StGB OWiG (geändert am 25.11.2009). Und: Er wird seinen Mandanten darüber belehren müssen, „dass im Bereich der eigentlichen Strafverteidigung eine Kommunikation weitgehend unabhängig von der Postkontrolle möglich, dies jedoch im weiteren Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts – etwa einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung wie hier – ausgeschlossen ist“. Das BVerfG sieht darin einen Baustein für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses.
Na ja, das kann man m.E. mit guten Gründen anders sehen. Alles in allem eine Entscheidung, die die Verteidigung (mal wieder) beschränkt. Denn jetzt lässt sich aus anderem Schriftverkehr, der offen gelegt werden muss, z.B. in Haftsachen ohne weiteres erkennen, ob nicht ggf. doch Haftgründe vorliegen (Trennung von der Ehefrau usw.?).