Terminsverlegungsfragen sind immer interessant und lassen die Wogen immer hoch schlagen. So auch der LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.04.2014- 1 Qs 11/14 –, den mir der Kollege Nozar übersandt hat. Er hat sich schon geärgert, dass ein von ihm gestellter Verlegungsantrag abgelehnt und seine Beschwerde dann vom LG verworfen worden ist. Zum Verfahren teilt er in seiner Mail mit, dass das aus 2007/2008 stammt und nun nicht verlegt wird „weil es soooo eilig ist.“ Im Beschluss führt das LG aus:
„Grundsätzlich werden die Termine gemäß § 213 StPO vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. Hier hat die Richterin am Amtsgericht mit Verfügung vom 7.2.2014 Termin auf den 6.5.2014 bestimmt. Die Verfahrensbeteiligten hatten somit mit einem zeitlichen Vorlauf von 3 Monaten die Gelegenheit, sich auf diesen Termin einzurichten und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat seine Terminsladung am 11.2.2014 erhalten. Nach dem Beschwerdevorbringen hat er gleichwohl zunächst rund einen Monat verstreichen lassen, bevor er einen Besprechungstermin beim Verteidiger wahrgenommen hat. Dieser hat sich sodann bei Gericht bestellt und hat den vom Amtsgericht im Ergebnis abgelehnten Terminsverlegungsantrag gestellt. Im Rahmen der vom Beschwerdegericht zu überprüfenden Ermessenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht nur die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedingte späte Bestellung des Verteidigers zu berücksichtigen. Es kommt hinzu, dass eine Mehrzahl von Ladungen zu veranlassen ist, die zum Teil im — auch außereuropäischen – Ausland zu bewirken sind. Angesichts der gerichtsbekannt angespannten Terminslage des Amtsgerichts Saarbrücken im Allgemeinen und der Bedeutung des Beschleunigungsgebots für das infolge Dezernatswechsels und vorrangiger Haftsachen wiederholt zurückgestellte Verfahren im Besonderen ist ein Ermessensfehlgebrauch für die Kammer nicht erkennbar.
Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2010 (Az.: 1 StR 123/10) geht schon deshalb fehl, weil es sich dort um eine mehrere Monate andauernde Umfangssache gehandelt hat und eine Terminabsprache mit einem bereits seit längerer Zeit bestellten Verteidiger, der wiederholt bei der Terminierung übergangen worden war, nicht erfolgt war. Vorliegend handelt es sich hingegen um ein für einen Tag terminiertes Verfahren wegen Diebstahls, bei dem eine Terminsabsprache mit dem Verteidiger dem Amtsgericht schon deshalb gar nicht möglich war, weil dieser sich erst nach der Ladung zum Termin bestellt hat.“
Nun, ob das alles so richtig, wage ich dann doch zu bezweifeln. Aber letztlich wird man das nur beurteilen können, wenn man die Einzelheiten der Akte, jedenfalls mehr als der Beschluss mitteilt, kennt. Aber eins meine ich, kann man doch anmerken, wenn der Beschluss darauf abstellt, dass der Beschuldigte nach Zustellung der Ladung einen Monat hat verstreichen lassen, bevor er einen Termin beim Verteidiger wahrgenommen hat. Dazu:
- Man hat den Eindruck, als gehe die Kammer davon aus, dass Verteidiger (des Vertrauens) auf Zuruf arbeiten und Besprechungstermine ohne weiteres parat halten. Haben Sie nicht und müssen sie auch nicht.
- Und: Wenn es zulässig sein soll, dem Beschuldigten die verzögerte Kontaktaufnahme vorzuhalten, muss man dann nicht eine Ladung mit Warnhinweis fordern. Der könnte dann etwa lauten: „Gehen Sie baldmöglich zu Ihrem Verteidiger des Vertrauens. Sollten sie das nicht rechtzeitig tun, müssen sie sich ggf. selbst vertreten. Das Gericht nimmt keine Rücksicht auf Terminsüberschneidungen beim Verteidiger„.