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StGB I: Versuchte Vergewaltigung über „WhatsApp“ , oder: Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte

entnommen wikimedia.org
Autot WhatsApp

Und dann geht es weiter mit BGH-Rechtsprechung. Heute zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 20.11.2024 – 2 StR 170/24. Das LG hat den Angeklagten wegen verschiedener Taten verurteilt. Mit geht es hier um den Fall der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Unternehmen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte (Fall II. 9 der Urteilsgründe des LG).

Das LG hat dazu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte nahm über Online-Plattformen Kontakt zu minderjährigen Mädchen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren auf. Er benutzte dabei verschiedene Pseudonyme, unter denen er sich als minderjähriger Junge oder minderjähriges Mädchen ausgab. Ihm war vor allem daran gelegen, Nacktfotos sowie Fotos und Videos seiner Gesprächspartnerinnen mit pornographischen Inhalten zu erlangen. Zudem ging es ihm darum, über die Manipulation und Erniedrigung der Mädchen ein Gefühl von Überlegenheit und Macht zu erleben, wobei er schrittweise vorging.

a) In der Zeit vom 18. April 2022 bis zum 18. Mai 2022 kommunizierte der Angeklagte mit der im Tatzeitraum 15 Jahre alten Geschädigten über „WhatsApp“, wobei der Angeklagte hierbei das jugendliche Alter der Geschädigten jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte forderte die Geschädigte wiederholt zur Übersendung von Nacktaufnahmen auf, was sie schließlich tat. Um die Geschädigte unter Druck zu setzen, schrieb der Angeklagte ihr am 18. April 2022 gegen 23:12 Uhr: „Sagt dir das was [bestimmte Schule]“ und „Das ist deine Schule“. Sodann drohte er: „Wie schlimm ist es wenn die Videos und die Bilder alle an deiner Schule und bei dem Spiel sehen könnten wie schlimm währe das von 10 bis 1000+ und ich jemand aus deine Schule bin“. Nachdem die Geschädigte mit „1000+“ geantwortet hatte, schrieb der Angeklagte: „Was würdest du alles machen damit die niemand zu sehen bekommt“. Als die Geschädigte diese Frage nicht beantwortete, erhöhte der Angeklagte den Druck: „Ok dann werde ich das allen in Schule schicken und bei dem Spiel und ins Internet“ sowie „Dann gebe mir eine Antwort auf meine Frage was würdest du alles dafür machen“. Schließlich schrieb der Angeklagte: „Nein du wirst 6 Monate machen was ich verlange“. Zudem forderte er die Geschädigte auf, in ihr Badezimmer zu gehen und sich während eines Videoanrufes mit ihm auszuziehen.

Die Geschädigte, die aus Angst vor der von dem Angeklagten angedrohten Bloßstellung dem Druck nachgab, jedoch den Live-Videoanruf scheute, schlug dem Angeklagten beschwichtigend die Anfertigung einer entsprechenden Videodatei vor, was der Angeklagte zunächst mit „Ok dann bye und dich sieht jeder“ und später mit der Nachricht „Ok ein Video 8 Minuten lang wo du dich ausiehst und dich mit unterschidlich vielen Fingern fingerst“ kommentierte. Im Verlauf der weiteren Kommunikation forderte der Angeklagte die Geschädigte zur Übersendung der entsprechenden Videodatei auf und erwähnte hierbei regelmäßig, dass er anderenfalls die zuvor übersandten Dateien veröffentlichen werde. Gegen 23:57 Uhr schrieb der Angeklagte darüber hinaus „Und bei TikTok bekommt es auch jeder und wenn Jugendamt davon erfährt darfst auch nicht mehr zu deinem Vater“.

Die Geschädigte übersandte aufgrund der vorangegangenen Drohungen daraufhin ein Video an den Angeklagten, welches die Geschädigte teilweise entkleidet beim Umziehen zeigte. Der Angeklagte war damit jedoch nicht zufrieden und kommentierte das Video mit den Worten „Vergesse es man sieht nichts und nicht 5 Minuten bye lade jetzt alles hoch“. Im Verlauf des weiteren Chats, nachdem der Angeklagte erneut wiederholt eine Veröffentlichung der Dateien der Geschädigten angedroht hatte, willigte die Geschädigte ein, für einen Zeitraum von acht Monaten den Aufforderungen des Angeklagten nachzukommen. Dieser schrieb hierzu: „Das heißt Bilder Videos cam egal was“ und „Wenn ich sage du sollst jetzt was machen dann hast du das zu machen“ und „Solltest du einmal nicht machen was ich verlange und sage ists vrbei“. Am 19. April 2022 gegen 00:45 Uhr äußerte er zudem: „Du wirst jetzt ein Video machen wie du dich im Bad ganz ausziehen wirst“ und „Aber du wirst dich 3 Minuten nackt zeigen“. Die Geschädigte übersandte daraufhin eine Videodatei, in welcher sie sich mit unbekleideter Brust präsentierte.

Zu einer Übersendung des von dem Angeklagten geforderten Videos, in dem sich die Geschädigte verschiedene Finger vaginal einführen sollte, kam es hingegen nicht. Der Angeklagte erkannte, nachdem er die Geschädigte auch im Folgenden nicht zur Übersendung eines solchen Videos zwingen konnte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Herstellung und Übersendung des Videos durch die Geschädigte nicht mehr würde erreichen können, und sah sein Vorhaben als fehlgeschlagen an (Fall II.9 der Urteilsgründe).“

„c) Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Insbesondere tragen die Feststellungen in Fall II.9 der Urteilsgründe entgegen der schriftlich geäußerten Auffassung des Generalbundesanwalts die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Unternehmen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte.

Auch dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte:

„aa) Die Strafkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB und der sich auf diese beziehende besonders schwere Fall nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nach dem Wortlaut des Gesetzes auch sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst erfassen und es nicht erforderlich ist, dass der Täter räumlich anwesend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19, BGHR StGB § 177 Abs. 1 n.F. von ihr vornehmen lässt 1, Rn. 7 mwN).

bb) Der Angeklagte hat zu der Vergewaltigung auch unmittelbar gemäß § 22 StGB angesetzt.

(1) Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16).

Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759 f.; vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16, und vom 11. Oktober 2023 – 2 StR 96/23, Rn. 32; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 219/15, Rn. 13 ff.). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15, BGHR StGB § 22 Ansetzen 39, und vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16, jeweils mwN).

(2) Gemessen hieran ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts im Fall II.9 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte hatte von der Geschädigten bereits Nacktfotos erhalten. Er übte mittels einer Vielzahl von Nachrichten erheblichen Druck durch die Androhung der Verbreitung der Nacktaufnahmen aus. Dies führte dazu, dass die Geschädigte sich zwar nicht dazu bereit erklärte, sich während eines Videoanrufs auszuziehen. Sie stellte jedoch die Anfertigung einer entsprechenden Videodatei in Aussicht, worauf der Angeklagte forderte, dass die Geschädigte ihre Finger in ihre Vagina einführen sollte. Bis zur Übersendung des Videos erhöhte der Angeklagte durch mehrere weitere Nachrichten den Druck, damit die Geschädigte seine Wünsche erfülle.

Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bereitschaft der Geschädigten, auf die Forderungen des Angeklagten einzugehen, sowie der von ihr bereits übersandten Nacktbilder war angesichts der drängend-manipulativen Vorgehensweise des Angeklagten, die seinem Tatplan entsprach, von einer erheblichen Rechtsgutgefährdung auszugehen. Der Angeklagte musste sich nah am Ziel seines Vorhabens sehen, als er davon ausging, dass die Geschädigte nunmehr ein Video anfertigte.

Insoweit unterscheidet sich der Fall von anderen Fällen, in denen das Rechtsgut noch nicht stark gefährdet war und der Bundesgerichtshof den Versuchsbeginn abgelehnt hat, weil das weitere Geschehen von der Bereitschaft des Opfers abhängig war, sich auf das Ansinnen des Täters einzulassen. In diesen Fällen war das Opfer noch nicht in den Zugriffsbereich des Täters gelangt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, Rn. 5, 16 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 59, 28), das Angebot von Geld für ein Entkleiden während eines Videotelefonats erfolgte „fernschriftlich“ (BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 6 StR 485/21, Rn. 5 f.) oder der Täter unternahm nach einem Angebot von zunächst 50 Euro und später 3.400 Euro für die Durchführung des Oralverkehrs gegen Ende einer Reise keine weiteren Anstalten, sein Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 5 StR 42/21, NStZ-RR 2021, 335 Rn. 2 ff.). Auch in dem Fall, in dem der Täter zwei Kinder während eines (Video-)Telefonats zu einem Zungenkuss aufforderte, nachdem diese kurz zuvor seiner Forderung nach einem Kuss nachgekommen waren (BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 72/23, u.a. Rn. 10, 19), war die Rechtsgutgefährdung wesentlich schwächer als im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte erheblichen Druck ausübte und eine Zusage der Geschädigten erhalten hatte.
cc) Der Angeklagte trat nicht wirksam von der versuchten Vergewaltigung zurück. Die Geschädigte übersandte ihm trotz Aufrechterhaltung des Drucks lediglich zwei Videodateien, die seinen Forderungen nicht entsprachen. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Landgerichts nicht zu beanstanden, wonach der Angeklagte erkannte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Herstellung und Übersendung eines Videos, das die Geschädigte während des Einführens von Fingern in ihre Vagina zeigen sollte, nicht mehr würde erreichen können, und daher seinen Versuch als fehlgeschlagen ansah.“

StPO I: Nötigung ist nicht versuchte Vergewaltigung, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich

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Heute dann ein StPO-Tag, und zwar mit drei BGH-Entscheidungen.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 26.05.2021 – 4 StR 550/20. Nach längerer Zeit also mal wieder etwas zum rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO),wobei der Schwerpunkt auf der Beruhensfrage liegt.

Das LG hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Bedrohung verurteilt. Dagegen die Revision, die teilweise Erfolg hatte:

„Die Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer insoweit gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen hat und die Verurteilung nicht ausschließbar hierauf beruht.

a) Nach den Feststellungen packte der Angeklagte seine Ehefrau und warf sie auf das Ehebett, um sie dazu zu bringen, sich ihm „doch noch sexuell hinzugeben“. Obwohl seine Ehefrau das Bett verlassen wollte und sich lautstark wehrte, legte sich der Angeklagte auf sie und schob seine Hüfte zwischen ihre Beine. Wie von ihm beabsichtigt wurde seine Ehefrau dadurch dazu gezwungen, im Bett liegen zu bleiben und weitere Aufstehversuche zu unterlassen.

b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten vor seiner Verurteilung wegen Nötigung nach 240 Abs. 1 StGB kein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf einen möglichen Schuldspruch nach dieser Vorschrift erteilt worden ist. Ein solcher Hinweis war hier erforderlich, weil diese Verurteilung von der rechtlichen Würdigung in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1979 ? AnwSt (R) 3/79, BGHSt 29, 124, 127; weitere Nachweise bei Kuckein/Bartel in KK-StPO, 8. Aufl., § 265 StPO Rn. 6). Darin war dem Angeklagten allein zur Last gelegt worden, sich der versuchten Vergewaltigung gemäß den § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er seine Ehefrau auf das Bett warf und sich auf sie legte, um mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuüben.

Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, bei gehöriger Unterrichtung eine andere und im Ergebnis erfolgreiche Verteidigungsstrategie gewählt hätte, sodass seine insoweit erfolgte Verurteilung auch auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO beruht (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 20/19 Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2010 ? 3 StR 403/09 Rn. 6; Urteil vom 14. Februar 1995 – 1 StR 725/94, NStZ-RR 1996, 10 mwN). Zwar kann die Annahme einer anderweitigen Verteidigungsmöglichkeit im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn der unter Verletzung der Hinweispflicht ausgeurteilte Tatbestand von dem in der unverändert zugelassenen Anklage dem Angeklagten zur Last gelegten Tatbestand mit umfasst war und beide insoweit denselben Tatvorwurf betreffen (vgl. zu derartigen Konstellationen BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 310/17, NStZ 2018, 159 zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 / § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Beschluss vom 10. August 2005 – 2 StR 206/05, NStZ-RR 2005, 376 f. zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 / § 240 und § 246 StGB; Urteil vom 14. Februar 1995 – 1 StR 725/94, NStZ-RR 1996, 10; Urteil vom 15. Mai 1952 – 5 StR 130/52, MDR 1952, 532 bei Dallinger jeweils zu § 211 / § 212 StGB). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn Bezugspunkt für die dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene versuchte Vergewaltigung war der ihm angelastete Tatentschluss, den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten zu erzwingen und dabei gegen sie auch Gewalt anzuwenden. Einen solchen Entschluss vermochte die Strafkammer aber nicht mehr festzustellen. Die erfolgte Verurteilung wegen (vollendeter) Nötigung stützt sich stattdessen auf die gewaltsame Fixierung der Geschädigten durch den Angeklagten auf dem Ehebett und betrifft damit einen anderen Tatvorwurf.

Die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Die Strafkammer hat in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe lediglich die Tagesatzanzahl der verhängten Geldstrafe festgesetzt. Eine Entscheidung über die Tagesatzhöhe hat sie nicht getroffen. Dessen bedarf es aber auch dann, wenn ? wie hier ? aus Einzelgeldstrafen und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 4 StR 690/10 Rn. 4 mwN). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.“