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OWi I: Standardisierte Messung ohne Rohmessdatenspeicherung, oder: Nichts Neues aus Berlin

entnommen wikimedia.org
Urheber KarleHorn

Es ist mal wieder Zeit für OWi-Entscheidungen. Davon habe ich schon längere Zeit nichts mehr vorgestellt. Heute gibt es dann mal wieder drei Entscheidungen.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 05.04.2020 – 3 Ws (B) 64/20 -, der noch einmal zur Frage eines Verstoßen gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens oder ein Verwertungsverbot wegen einer standardisierten Messung ohne Rohmessdatenspeicherung Stellung nimmt. Das AG hatte frei gesprochen, das KG hebt – was nicht erstaunt – (natürlich) auf. Begründung: Wie gehabt. Daher reichen m.E. die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen im standardisierten Messverfahren hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durch den von der Messung Betroffenen ab.

  2. Werden von einer Gerätesoftware keine so genannten Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Befundprüfung bereitgehalten, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, auch nicht in seiner Ausprägung als Recht auf eine wirksame Verteidigung, mit der Folge der Annahme eines Verwertungsverbotes.

  3. Das gilt unabhängig davon, ob Messdaten im Einzelfall von dem Gerät gespeichert werden oder nicht.

Also: Nichts Neues aus Berlin.