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OWi III: Unzulässige Anforderung des Passfotos, oder: Datenschutzverstoß ==> Einstellung

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Und als dritte Entscheidung zum Tagesschluss dann der AG Landstuhl, Beschl. v. 08.01.2020 – 2 OWi 4211 Js 12883/19. Nichts Neues, aber erfreulich, weil das AG seine frühere Rechtsprechnung bestätig, nach der Passfotos von einem Betroffefen, dem eine OWi zur Last gelegt wird, nicht zum Abgleich mit einem Messfoto von der Passbehörde angefordert werden dürfen, bevor der Betroffene erstmals durch die Bußgeldbehörde mit dem Vorwurf konfrontiert wird.Das AG stellt in solchen Fällen das Verfahren ein:

„Das Verfahren war hier aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes einzustellen. Denn vorliegend liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre.

Hier wurde das Passbild des potentiellen Betroffenen durch die vor Ort ermittelnde Polizei angefordert, bevor der Betroffene erstmals mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert worden war (Bl. 27 und 29/30 d.A.). Dies verstößt gegen §§ 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG (AG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2018 – 53 OWi 107 Js 24000/18 – BeckRS 2018, 41318; AG Landstuhl, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 2 OWi 4286 Js 7129/15 –, juris).

Angesichts der Vielzahl von Fällen besteht die Befürchtung, dass die beauftragten Polizeidienststellen im Saarland die datenschutzrechtliche Problematik ihres Vorgehens nicht einmal kennen oder verstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Der Betroffene hat für das behördliche Fehlverhalten keine Veranlassung gegeben.“