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Verständigung I: Gesamtpaket und „es muss alles auf den Tisch“

© FotolEdhar Fotolia.com

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Ich habe länger nicht mehr über die Verständigung (§ 257c StPO) bzw. die damit zusammenhängenden Mitteilungspflichten in der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO) berichtet. Das hole ich dann heute nach. Hier also dann bei Verständigung I zunächst der BGH, Beschl. v. 12.07.2016 – 1 StR 136/16, in dem sich der BGH – zusammenfassend – erneut mit Verständigungsinhalten und/oder der Mitteilungspflicht auseinander setzt. und zwar wie folgt:

Zunächst stellte sich die Frage nach einem sog. unzulässigen Gesamtpaket. Das hatte der Angeklagte mit der Begründung gerügt, der in der Hauptverhandlung unterbreitete Verständigungsvorschlag des Gerichts habe – entsprechend dem Ergebnis der Vorgespräche die Wendung enthalten -, die Staatsanwaltschaft wirke darauf hin, dass ein gegen den Angeklagten anhängiges Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werde.

Mit der Rüge war der Angeklagte nicht erfolgreich. Der BGH verweist darauf, dass in eine Verständigung nicht Verfahren mit Bindungswirkung einbezogen werden können, die außerhalb der Kompetenz des Gerichts liegen. Zusagen der Staatsanwaltschaft zu Einstellungen in anderen Verfahren nach § 154 StPO anlässlich einer Verständigung seien aber nicht etwa verboten. Zulässig sei deshalb, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich einer Verständigung nach § 257c StPO ankündige, andere bei ihr anhängige Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung einzustellen oder auf eine Einstellung bereits anhängiger Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO hinzuwirken, solange nicht der Eindruck erweckt werde, dass es sich dabei um einen von der Bindungswirkung der Verständigung (§ 257c Abs. 4 StPO) erfassten Bestandteil handelt. Einem solchen Eindruck könne entgegengewirkt werden, indem der Vorsitzende den Angeklagten – was hier geschehen war – darüber belehre, dass diese Ankündigung keine solche Bindungswirkung entfalte.

Erfolgreich war die Revision aber dann mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Der BGH beanstandet nämlich, dass vom Vorsitzenden nicht mitgeteilt worden sei, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern der Verständigungsgespräche vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sei. Auch sei keine Mitteilung über die an die Verständigungsgespräche anschließenden Telefonate des Vorsitzenden mit der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft erfolgt. Im Rahmen dieser Gespräche habe die Staatsanwaltschaft ihre Strafmaßvorstellungen modifiziert. Mitzuteilen seien nach § 243 Abs. 4 StPO sämtliche auf eine Verständigung abzielende Gespräche, also auch solche, durch die anfängliche Verständigungsgespräche inhaltlich später modifiziert werden. Es müsse – die Formulierung ist jetzt von mir: „alles auf den Tisch“.