Es gibt ein paar gebührenrechtliche Fragen, die beschäftigen Rechtsprechung und Literatur seit Inkrafttreten des RVG, also seit nunmehr acht Jahren. Dazu gehört die Frage, ob im Strafverfahren (Teil 4) das vorbereitende Verfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren bzw. im Bußgeldverfahren (Teil 5) das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind. Die Antwort hat Auswirkungen auf die Abrechnung des Verteidigers. Denn handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt nach der Anm. zur Nr. 7002 VV RVG in jeder die Postentgeldpauschale in Höhe von 20 € abrechnen.
Welche Antwort richtig ist, ist höchst umstritten. Die Literatur geht weitgehend übereinstimmend davon aus, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Die Rechtsprechung kommt im Strafverfahren wohl überwiegend dazu, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, während im Bußgeldverfahren m.E. die Auffassung überwiegt, die von verschiedenen Angelegenheiten ausgehen. Und die RSV? Nun, die Antwort liegt, wie ich es von Kollegen immer wieder höre, auf der Hand: Natürlich dieselbe Angelegenheit.
Das Hin und Her hat nun demnächst ein Ende. Denn der Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG sieht – abweichend vom Referentenentwurf – vor, die Frage gesetzlich zu regeln, und zwar durch einen neuen § 17 Nr. 10b bzw. Nr. 11 RVG. Danach handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten. Demnächst kann dann immer mindestens zweimal die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden. Ist nicht viel mehr, eben nur 20 €. Aber auch Kleinvieh macht Mist.
Eins muss man allerdings beachten: Das gilt wegen der Übergangsregelungen in §§ 60, 61 RVG nur für die Mandate, in denen der unbedingte Auftrag ab 01.07.2013 erteilt worden ist. In den laufenden Mandaten gilt das noch nicht. Es sei denn, die Staatskasse, der Mandant und die RSV sind großzügig.
Ach so: Solche Änderungen machen natürlich auch RVG-Kommentatoren Freude. Zumal, wenn sie die Auffassung, die jetzt Gesetz werden soll, vertreten haben :-).