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Haftprüfungstermin, oder: „Verhandelt“?

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Und als zweite Entscheidung des Tages stelle ich den LG Bad Kreuznach, Beschl. v.  2 KLs 1042 Js 12567/18 – vor. Gestritten worden ist um den Anfall der Nr. 4102, 4103 VV RVG. Und zwar ging es wieder mal um den Begriff des „Verhandelns“ bei der Nr. 3.

Die UdG hatte die Gebühr zunächst mit Zuschlag festgesetzt, dagegen hatte ich natürlich der Bezirksrevisor gewendet mit der Folge, dass der Zuschlag wieder abgesetzt worden ist. Das LG hat es dann aber gerichtet:

„Mit Festsetzungsentscheidung vom 10.03.2020 (BI. 760 d. A.) setzte die Urkundsbeamtin des Landgerichts Bad Kreuznach die aus der Staatskasse zu, zahlende Vergütung für Rechtsanwalt Scheffler nach seinen Anträgen vom 06.08.2019 (BI. 737 d.A.) und vom 21.01.2020 (BI. 746 d.A) auf insgesamt 3.081,33 Euro (für die erste Instanz 2.339,96 Euro und die zweite Instanz 741,37 Euro) fest.

Gegen diese Festsetzung legte die Bezirksrevisoriri für die Staatskasse am 12.03.2020 Erinnerung (BI. 762 d. A) ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren und das Ermittlungsverfahren lediglich auf 2.142,42 Euro festzusetzen sei, da die geltend gemachte Gebühr nach Nrn. 4103, 4102 Ziffer 3 VV RVG für den Termin (Haftprüfung) am 21.02.2019 nicht entstanden sei. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr sei neben der Teilnahme am Termin ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der. Untersuchungshaft. Die hierfür erforderlichen Erklärungen oder Stellungnahmen, die ein solches Verhandeln belegen, seien aber dem Protokoll vom 21.02.2019 nicht zu entnehmen. Dort sei lediglich festgehalten, dass der Verteidiger und der Beschuldigte den Haftprüfungsantrag zurückgenommen haben, was kein Verhandeln im Sinne der Gebührenziffer 4102 Ziffer 3 VV RVG darstelle.

Der Pflichtverteidiger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 06.05.2020 (BI. 770 d.A), dass sich aus dem Protokoll nicht der gesamte Inhalt des Termins ergebe. Im Termin habe er Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr und zu den festen Bindungen seines Mandanten an seine Frau und die Kinder gemacht. So habe er dargelegt, dass pp1 sich dem Verfahren nicht entziehe, sondern nur zurück zu seiner Familie wolle. Nachdem Staatsanwalt pp. dann jedoch im Termin bekanntgegeben habe, dass sich die Ehefrau samt Kindern nach Tunesien abgesetzt habe und zwischenzeitlich ebenfalls per Haftbefehl gesucht werde, habe er den Haftprüfungsantrag zurückgenommen, weil er vor diesem Hintergrund eine Erfolgsaussicht für sein Anliegen, die Untersuchungshaft zu beenden, nicht mehr zu erkennen vermocht habe.

Im Wege der Abhilfe der Erinnerung setzte die Urkundsbeamtin am 08.06.2020 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bezirksrevisrin auf 2.883,79 Euro fest. Die Abhilfeentscheidung wurde Rechtsanwalt pp. am 22.06.2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 23.06.2020 legte Rechtsanwalt pp. sodann Erinnerung „gegen die Absetzung der Gebühr für den Haftprüfungstermin“ ein und versicherte den bereits mit Schreiben vom 06.05.2020 geschilderten Ablauf anwaltlich.

Der Erinnerung half die Urkundsbeamtin nicht ab.

Die Erinnerung ist statthaft. Die angefochtene Entscheidung betrifft die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 RVG. Diesbezügliche Beschlüsse des Urkundsbeamten sind zunächst mit der Erinnerung anfechtbar, über die — im Fall der Nichtabhilfe — das Ursprungsgericht zu befinden hat (§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7, Abs. 8 RVG). Die auf eine Erinnerung der Bezirksrevisorin ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung der Pflichtverteidigergebühr dar und ist als solche — erneut — mit der Erinnerung anfechtbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 -111-1 Ws 700/09). Der Erinnerung von Rechtsanwalt pp. vom 23.06.2020 hat die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen (Vermerk vom 09.07.2020, Bl. 781R d.A.), so dass nunmehr die Strafkammer über das Rechtsmittel zu entscheiden hat……………..

………………Die Erinnerung ist zudem begründet, die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ist angefallen. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Zwar mag das vorausgesetzte Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft mehr als die bloße Erklärung einer Antragsrücknahme voraussetzen (LG Osnabrück, Beschluss vom 28.06.2018 — 15 KLs 35/16 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2015 — 1 Ws 85/14 -), nach gebotener Sachaufklärung hat sich jedoch herausgestellt, dass über die nicht wortgetreue Dokumentation im Protokoll hinaus, der Antragsrücknahme eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen war. Diese Vorgänge, die der Erinnerungsführer bereits in seinem Schreiben vom 06.05.2020 ausgeführt und sodann mit Erinnerungsschreiben vom 23.06.2020 durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, hat auch Staatsanwalt pp. nach telefonischer Rückfrage der Unterzeichnerin bestätigt. Mit diesen Erklärungen oder Stellungnahmen des Erinnerungsführers, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, hat eine Verhandlung im Sinne der Gebührenziffer Nr. 4102 Ziffer 3 VV RVG stattgefunden.“

Warum braucht man dafür ein LG?

Teilnahme des Verteidigers an einem Explorationsgespräch, oder: Gebühren ja oder nein?

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In der Rechtsprechung heftig umstritten, ist die Frage, ob die (Vernehmungs)Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG analaog auf andere in der Vorschrift nicht genannte Termine angwendet werden kann. Dazu hat jetzt noch einmal des LG Hamburg im LG  Hamburg, Beschl. v. 24.11.2016 – 617 Ks 22/16 iua – Stellung genommen und die Frage bejaht. Nach dem Sachverhalt war der Kollege S. Ebrahim-Nesbat aus Hamburg, der mir die Entscheidung geschickt hat, Pflichtverteidiger des inzwischen rechtskräftig frei gesprochenen Angeklagten. Er hat  u.a. auch eine Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG für die Teilnahme an der Exploration des freigesprochenen Mandanten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen geltend gemacht Der Rechtspfleger hat die Festsetzung dieser Gebühr abgelehnt, eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschrift scheide aus. Der Kollege ging hingegen davon aus, dass eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschrift in Betracht komme. Seine Erinnerung hatte beim LG Erfolg.

Das LG sagt: Für die Teilnahme des Verteidigers an der Exploration seines Mandanten Angeklagten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen entsteht eine Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG analog. Wegen der Begründung verweise ich auf die Beschlussgründe.

Zu der Entscheidung ist anzumerken: Eine zwar ausführlich und alle Argumente für und gegen eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG berücksichtigende Entscheidung, die aber leider zum falschen Ergebnis kommt. Denn m.E. spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber im 2. KostRMoG den Anwendungsbereich der Nr. 4102 VV RVG in Kenntnis des Streits um die Analogiefähigkeit der Regelung nicht erweitert hat, gerade gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift. Es wäre völlig unüblich bzw. nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber das insoweit vorliegende Schweigen in der Gesetzesbegründung in dem vom LG erwarteten Sinn hätte erläutern müssen. Auch ist die vom LG vorgenommene Unterscheidung zwischen Terminen nach § 202a StPO, die von der jeweiligen Verfahrensgebühr mitabgegolten werden sollen, und der Teilnahme des RA an Sachverständigenterminen willkürlich. Beide dienen der Vorbereitung der Hauptverhandlung und können zeitintensiv sein. Warum der Verteidiger nun für die Teilnahme an dem einen eine zusätzliche Vernehmungsterminsgebühr erhalten soll, für die Teilnahme an dem anderen jedoch nicht, ist nicht nachvollziehbar. Fünf Fälle sind in der Nr. 4102 VV RVG ausdrücklich erfasst. Mehr werden eben nicht honoriert.

Vernehmungsterminsgebühr, oder: War das ein „Termin“?

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Ich komme noch einmal zurück auf das Posting: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es mehr als Grund- und Verfahrensgebühr? Da war in einem Kommentar hier im Blog aber auch auf Facebook die Frage nach der Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG aufgteaucht. Der Kollege Hein hatte als Kommentator darauf hingewiesen, dass er die Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG geltend gemacht hat für „Täter-Opfer-Ausgleichs-Gespräche“, die jedoch nur telefonisch bzw. per Email stattgefunden hatten. Er hatte aber schon eine Verfügung vorliegen, wonach die Gebühr in dem Fall nicht entstanden ist.

Nun hat er die Entscheidung des AG Darmstadt zu der Frage im AG Darmstadt, Beschl. v. 01.09.2016 – 218 Ds – 1470 Js 37783/14 – erhalten. Und die Antwort ist so ausgefallen, wie ich es ihm vorausgesagt hatte:

„Die zuständige Rechtspflegerin hat der Verteidigung zu Recht keine Gebühr gem. Nr. 4102 Ziffer 4 W RVG für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen einen TOA erstattet.

Die Auffassung der Verteidigung, es bedürfe zur Entstehung dieser Gebühr keines Termins, sondern bereits telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr reiche aus, ist unzutreffend.

Bereits in der Gesetzesbegründung zur Einführung des RVG zum 1.7.04 heißt es zur Entstehung einer Gebühr nach Nr. 4102 W Nr. 4 RVG: „Weil das Entstehen der Gebühr die Teilnahme an einem Termin voraussetzt, ist ausgeschlossen, dass z.B. für eine bloße telefonische kurze Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht.

Während in Teil 3 Vorbemerkung 3 III RVG in Zivilsachen eine Terminsgebühr für Termine oder die Mitwirkung an die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen gewährt wird, ist hiervon für Strafsachen in Teil 4 Vorbemerkung 3 III RVG nicht die Rede.

Vielmehr wird dort lediglich auf Termine Bezug genommen, unter denen man bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Telefonate noch E-Mail-Verkehr, sondern lediglich das persönliche Zusammentreffen von mindestens 2 Personen versteht.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst diesbezüglich zwischen Zivil-und Strafsachen unterscheiden wollte.“

M.E. zutreffend. Denn Telefonate und/oder Emails sind kein „Termin“. Da hat das AG Recht.

Die Geschichte ist übrigens noch nicht zu Ende: Der Kollege wird nun noch die Nr. 4143 VV RVG geltend machen, deren Festsetzung bisher noch nicht beantragt war. Der Anfall der Gebühr setzt nämlich, was bisher übersehen worden ist, nicht ein förmliches Adhäsionsverfahren voraus. So OLG Jena und OLG Nürnberg. Der Kollege wird vom Ausgang berichten.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es eine (Vernehmungs)Terminsgebühr für diese Hafttermine?

Und hier dann die Lösung/Antwort zu dem Posting vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es eine (Vernehmungs)Terminsgebühr für diese Hafttermine?. Ich räume ein: Ganz taufrisch war die Frage nicht mehr, da es zu der Problematik nämlich inzwischen schon einen OLG Beschluss gibt, und zwar den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.06.2014 -1 Ws 85/14. Das OLG hat in beiden Fällen das Entstehen der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG abgelehnt. Nach Auffassung des OLG ist in beiden Fällen nicht i.S. der Nr. 3 „verhandelt“ worden:

„aa) Im Termin vom 09.10.2009 hat der Verteidiger, nachdem dem Beschuldigten der Haftbefehl verkündet, ihm eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Belehrung gemäß § 136 StPO erteilt und eine Ausfertigung des Haftbefehls übergeben worden war und er sich zur Sache nicht geäußert hatte, ausweislich des Terminsprotokolls nämlich lediglich Akteneinsicht und seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt, weitere Erklärungen oder Stellungnahmen zur Fortdauer der Untersuchungshaft hingegen nicht abgegeben. Soweit der Verteidiger in seinem Schrift-satz vom 07.02.2014 vorgetragen hat, dass der Ermittlungsrichter den Sachverhalt und die den Tatverdacht begründenden Umstände erörtert habe, und zur Verdeutlichung dieses Vortrags den Inhalt eines von ihm für seine Unterlagen gefertigten Aktenvermerks dargelegt hat, vermag dieses Vorbringen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn — wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat — ergibt sich hieraus lediglich, dass der Ermittlungsrichter den Verteidiger über den Ermittlungsstand informiert und der Beschuldigte sodann offenbar auf Anraten des Verteidigers keine Angaben zur Sache gemacht hat. Eine gebührenauslösende Tätigkeit im Sinne der Nr. 4102 VV RVG wird mit diesem Vortrag indes nicht dargetan.

bb) Nichts anderes gilt bezüglich des Vorführungstermins am 19.02.2008. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug, denen er sich anschließt. Zwar hat zu Beginn dieses Termins noch kein Haftbefehl bestanden, sondern ist dieser erst im Verlaufe des Termins erlassen worden, nachdem der Beschuldigte nach Belehrung keine Angaben zur Sache gemacht hatte. Aber auch in diesem Termin hat der Verteidiger ausweislich des Terminsprotokolls mit Ausnahme der Beantragung von Akteneinsicht keine weiteren Erklärungen oder Stellungnahmen zur Anordnung der Untersuchungshaft abgegeben und wird Entsprechendes vom Verteidiger auch nicht vorgebracht.“

Na ja, kann man m.E. auch anders sehen. Geht man nämlich davon aus, dass für das Entstehen der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG in dem (Haft-) Termin mehr geschehen sein muss als eine bloße Verkündung des Haftbefehls, hätte hier m.E. das OLG ohne weiteres die Gebühr Nr. 4102 VV RVG gewähren können/müsen. Denn es handelte sich nicht um bloße Haftbefehlsverkündungstermine. Im Termin am 19.02.2008 gab es zunächst überhaupt noch keinen Haftbefehl; die Fallgestaltung ist also vergleichbar mit der von KG StraFo 2006, 472 = RVGreport 2006, 310 = AGS 2006, 545, in der die Gebühr gewährt worden ist. Dass in dem Termin nicht über den Bestand und/oder den Erlass des dann schließlich erlassenen Haftbefehls gestritten worden sein soll, ist schlechterdings nicht vorstellbar. Ähnliches gilt für den Termin 09.10.2009. Wenn in dem Termin – so das OLG – „der Ermittlungsrichter den Sachverhalt und die den Tatverdacht begründenden Umstände erörtert hat, und zur Verdeutlichung dieses Vortrags den Inhalt eines von ihm für seine Unterlagen gefertigten Aktenvermerks dargelegt hat“, ist es in meinen Augen Spiegelfechterei, wenn das OLG darin nur eine Information über den Ermittlungsstand sieht. Denn was ist das im Grunde anders als die Diskussion des (dringenden) Tatverdachts. So hatte es der Verteidiger zutreffend gesehen und u.a. damit zutreffend den Anfall der Gebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG begründet.

Wie leider häufig: Ein wenig kleinkariert. Aber passt m.E. zu anderen Entscheidungen des OLG Saarbrücken.

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es eine (Vernehmungs)Terminsgebühr für diese Hafttermine?

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Die Nr. 4102 VV RVG  ist durch das RVG 2004 eingeführt worden, aber so ganz richtig noch nicht bei den Gerichten, aber auch den Verteidigern, angekommen. Denn doch recht zahlreiche Fragen zu der Nr. 4102 VV RVG zeigen, dass wegen des Anfalls der Gebühr noch Klärungsbedarf besteht. So auch die Anfrage eines Kollegen, der die Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG abrechnen möchte, sich aber nicht ganz sicher ist, ob er Erfolg haben wird. Und zwar bei folgendem Sachverhalt:

Der Kollege war dem Angeklagten in einem Verbundverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er möchte nun für seine Teilnahme an im Ermittlungsverfahren stattgefundenen Vorführungsterminen vor dem AG die Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG abrechnen. Und zwar:

  • Der eine Termin betraf die Vorführung des Angeklagten vor den Ermittlungsrichter nach vorläufiger Festnahme in einem später nachverbundenen Verfahren; der Ermittlungsrichter erließ im Termin einen Haftbefehl, nachdem sich der Beschuldigte zur Sache nicht eingelassen hatte.
  • In dem zweiten war dem Angeklagten in dem — später führenden — Verfahren der am Vortag gegen ihn erlassene Haftbefehl des AG verkündet worden, wobei der Angeklagte  ebenfalls keine Erklärung zur Sache abgegeben hatte.

Frage: Vernehmungsterminsgebühren ja oder nein, oder ggf. nur eine?