Der Angeklagte wird vom LG wegen eines besonders schweren – gemeinschaftlich begangenen – Raubes verurteilt. Die Voraussetzungen des § 21 StGB werden vom LG verneint, obwohl von einer BAK von rund 2,7 Promille auszugehen ist. Das LG begründet das damit, dass für eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit nur der Umstand spreche, dass die Angeklagten ihr (Raub)Vorhaben nicht aufgegeben hätten, nachdem sie erkannt worden seien. Andererseits hätten beide Angeklagten bei der Tat geordnet und überlegt agiert. Auch spreche die gute Erinnerung des Angeklagten an die Tat gegen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit.
Der BGH sieht das anders und hat das LG-Urteil im Rechtsfolgenaussspruch aufgehoben. Im BGH, Beschl. v. 20.08.2013 – 5 StR 352/13 – führt er aus:
2. Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,7 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vorliegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ in Betracht zu ziehen ist (vgl. mwN BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 69, 72 ff.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 21). Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der festgestellte Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Stärke der alkoholischen Beeinflussung (BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1997 – 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592, vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107, und vom 10. Januar 2012 – 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109). Hinzu kamen weitere gewichtige Indizien für das Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, nämlich die schon bei Tatvorbereitung fehlgeschlagene Herstellung einer Maske und die weitere Durchführung des Tatplans trotz des erheblich gesteigerten Verfolgungsrisikos, das mit dem Erkennen durch das Tatopfer verbunden war. Das Landgericht hat diese Beweisanzeichen als solche zwar nicht verkannt, ihren Beweiswert jedoch unzureichend gewürdigt.“
Tja, bei 2,7 Promille muss man schon noch ganz schön steuerungsfähig sein, wenn der § 21 StGB verneint werden soll. Denn mit dem Promillewert ist man ja nicht weit von der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) entfernt.