Ich werde gerade auf die heutige Mitteilung des Verkehrsministeriums des Landes Baden-Württemberg gestoßen. Da heißt es unter der Überschrift: „Kein Freibrief für Temposünder im Land“:
„Blitzerdaten bleiben in Baden-Württemberg verwertbar
Das Verkehrsministerium hat heute (29. Juli 2019) die Bußgeldbehörden des Landes darüber informiert, dass das sogenannte Blitzerurteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 keine unmittelbare Geltung für das Land Baden-Württemberg entfalte. Laufende Bußgeldverfahren in Baden-Württemberg, denen Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffistar S350 des Herstellers Jenoptik zugrunde liegen, seien nicht von der Entscheidung des saarländischen Gerichts betroffen. Dieses Geschwindigkeitsmessgerät könne daher weiterhin zur Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzt werden.
Das oberste Gericht des Saarlandes hatte eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgehoben, weil es das Messergebnis des Messgerätes Traffistar S350 des Herstellers Jenoptik für unverwertbar gehalten hat. Zur Begründung führte das Gericht die unterbliebene Speicherung von Rohmessdaten an, die den Betroffenen in seinem Grundrecht auf effektive Verteidigung verletze.
Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg betonte, dass der Saarländische Verfassungsgerichtshof nicht die Korrektheit der Messung an sich beanstandet habe. Das Messgerät Traffistar S350 ist durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen und die mit ihm vorgenommenen Messungen sind das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte – auch in Baden-Württemberg – sei in Bezug auf die Speicherung der Rohmessdaten vielfach zu einem anderen Ergebnis als der Saarländische Verfassungsgerichtshof gekommen. Für die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg seien die Entscheidungen der obersten Gerichte des Landes bis hin zum Verfassungsgerichtshof sowie diejenigen der Bundesgerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht maßgeblich. Es bestehe für die Bußgeldbehörden des Landes kein Anlass, von der bisherigen Praxis der Geschwindigkeitsüberwachung abzuweichen. Demzufolge könnten die etwa 160 in Baden-Württemberg eingesetzten Geräte auch weiterhin betrieben werden. „
Für mich einfach nur frech, wie man mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts (!!) eines anderen Bundeslandes umgeht. Das passt zum AG Minden, Beschl. v. 26.07.2019 – 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/18 (dazu: AG Minden: Was interessiert uns das VerfG Saarland?, oder: “inhaltlich nicht überzeugend”).