In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das Tatgericht im Urteil eine erforderliche Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem StrEG vergessen hat. Dann gibt es zwei Möglichkeiten, das zu reparieren:
- Man kann davon ausgehen, dass die Entscheidung dann im Revisions- oder Beschwerdeverfahren nachzuholen ist.
- Man kann aber auch davon ausgehen, dass das Tatgericht die Entscheidung auf Antrag nachholen kann/muss.
Der OLG Celle, Beschl. v. 08.09.2011 – 32 Ss 207/09 geht den zweiten Weg und schließt sich damit der m.E. überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Das OLG hat seinen Beschluss folgenden Leitsatz gegeben:
Unterlässt es das Tatgericht im Urteil eine Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffen, ist diese Entscheidung nicht im Revisions? oder Beschwerdeverfahren nachzuholen. Das Schweigen des Urteils in diesem Punkt stellt keine Versagung der Entschädigung dar, so dass es an einer beschwerdefähigen Entscheidung mangelt. Das Tatgericht hat in einem solchen Fall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG eine nachträgliche Entscheidung im Beschlussweg herbeizuführen.