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VerfGH Berlin rügt das knauserige KG, oder: Verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer

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Und die zweite Entscheidung bringt dann mal etwas – oder besser: ein klein wenig – Positives zur Pauschgebühr. Es handelt sich um den VerGH Berlin, Beschl. v. 22.04.2020 – VerfGH 177/19. Der hat eine Entscheidung des KG zur Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG) aufgehoben. Der VerfGH bejaht in dem Fall ein verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer des Pflichtverteidigers durch Zuerkennung einer zu geringen Pauschgebühr (für das Ermittlungsverfahren) durch das KG:

„Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war ab März 2016 als Wahlverteidiger für Herrn pp. tätig. Am 13. Juli 2016 bestellte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger und am 20. Oktober 2016 den mit ihm in einer Partnerschaftsgesellschaft verbundenen Rechtsanwalt pp. als weiteren Pflichtverteidiger.

Nach 71 Sitzungstagen verurteilte das Landgericht (Schwurgerichtskammer) Herrn … am 24. Januar 2018 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte im Januar 2019 die Festsetzung einer Pauschgebühr in Höhe von 104.672,97 Euro (brutto) nach § 51 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – RVG -. Zur Begründung gab er an, die Pflichtverteidigervergütung (Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG) für das Verfahren belaufe sich auf 43.906,24 Euro und reiche wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens zur Vergütung seiner Tätigkeit nicht aus.

Der Bezirksrevisor des Kammergerichts teilte zum Antrag des Beschwerdeführers mit, er halte eine Pauschgebühr von 2.799,00 Euro für den anwaltlichen Zeitaufwand im Ermittlungsverfahren für angezeigt. Der Beschwerdeführer habe an außergewöhnlich umfangreichen Vernehmungen, zahlreichen Besprechungen mit seinem in das Zeugenschutzprogramm aufgenommenen Mandanten und den dafür erforderlichen organisatorischen Besprechungen und Treffen mit Beamten des Landeskriminalamtes teilgenommen. Die Pflichtverteidigergebühren würden diesem Aufwand nicht gerecht und könnten nur teilweise durch die im Verhältnis zur Terminsdauer angesetzten Terminsgebühren im Hauptverfahren kompensiert werden. Eine darüber hinausgehende Pauschgebühr sei indes nicht angezeigt. Das Verfahren sei zwar besonders schwierig und auch umfangreich, aber es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft längere Zeit fast ausschließlich diesem Verfahren habe widmen müssen.

Das Kammergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Pauschgebühr mit Beschluss vom 24. Oktober 2019, diesem am 29. Oktober 2019 zugegangen, zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren habe den Beschwerdeführer zeitlich stark beansprucht und die Hauptverhandlung sei schwierig gewesen. Diese Umstände würden indes kompensiert durch gesetzlich vorgesehene erhöhte Gebühren für das Schwurgerichtsverfahren, eine Belastungsverringerung durch den zweiten Pflichtverteidiger, die Möglichkeit der Bearbeitung weiterer Mandate insbesondere mit Blick auf den zweiten Pflichtverteidiger und durchschnittlich nur knapp dreistündige Hauptverhandlungstermine an durchschnittlich nur 1,1 Tagen pro Woche. Dem Umstand, dass sich der Mandant im Zeugenschutzprogramm befunden habe, sei durch die Zuschläge für nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte Rechnung getragen worden. Auch die Sprachkenntnisse des Mandanten rechtfertigten keine Pauschgebühr.

Mit seiner am Montag, dem 30. Dezember 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechtes auf Berufsausübungsfreiheit. Das Kammergericht verkenne den Bedeutungsgehalt des Grundrechts und habe bei der Entscheidung sachfremde Erwägungen angestellt. Eine Kompensation für Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sei nicht eingetreten. Eine Kompensation für die besondere Schwierigkeit sei schon unzulässig. Die Schwierigkeit sei auch nicht wegen seiner Erfahrung geringer einzuschätzen. Davon sei das Kammergericht jedoch ausgegangen. Die erhöhten Gebühren für das Schwurgerichtsverfahren kompensierten Umfang und Schwierigkeit entgegen der kammergerichtlichen Auffassung nicht, anderenfalls könne für derartige Verfahren nie eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Die Tätigkeiten in den Ermittlungsverfahren, die nicht zur Anklage im vorliegenden Verfahren geführt hätten, seien zu berücksichtigen, denn sie seien für die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren relevant und hätten zu einer Strafmilderung geführt. Zudem seien in diesen Ermittlungsverfahren keine Kostenentscheidungen ergangen. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers habe nicht zu einer Kompensation geführt. Beide Pflichtverteidiger seien in gleichem Umfang mit der Sache befasst gewesen und es habe eine Arbeitsteilung im herkömmlichen Sinne gefehlt. Zudem sei die Bestellung erst nach Abschluss des arbeitsintensiven Ermittlungsverfahrens erfolgt und der zweite Pflichtverteidiger habe die ihm zur Verfügung stehenden drei Wochen bis zur Hauptverhandlung benötigt, um sich einzuarbeiten.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde eine unvollständige Kopie des angegriffenen kammergerichtlichen Beschlusses eingereicht, worauf er mit Schreiben vom 15. Januar 2020 vom Verfassungsgerichtshof hingewiesen worden ist. Am 20. Januar 2020 hat er einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, diesen begründet und eine vollständige Kopie des Beschlusses sowie eine eidesstaatliche Erklärung seiner Fachangestellten pp. übersandt.

Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

 II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

1. …..

2. Das Kammergericht hat bei seiner Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verkannt. Es enthält ihm für den ersten Abschnitt des Strafverfahrens die von Verfassungs wegen gebotene Vergütung für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger vor und schränkt dadurch seine Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein. Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit ist die Festsetzung einer Pauschgebühr zwar nicht für das gesamte Verfahren, aber in erhöhter Form für den Verfahrensabschnitt bis zum Eingang der Anklageschrift beim Landgericht erforderlich.

a) Die Pflichtverteidigerbestellung ist ein Eingriff in die durch Art. 17 der Verfassung von Berlin – VvB – grundrechtlich geschützte Berufsausübung (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 4 und vom 28. April 1975 – 2 BvR 207/75 -, juris Rn. 12). Der Eingriff dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und damit dem Gemeinwohl. Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Der Gesetzgeber hat die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern dem Pflichtverteidiger eine Vergütung zuerkannt. Dass sein Vergütungsanspruch unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. Das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, seiner Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. § 51 Abs. 1 RVG soll dies sicherstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 17 f. und vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 -, juris Rn. 3 f. jeweils m. w. N.; s. a. BT-Drs. 15/1971 S. 201). Nach dieser Vorschrift ist in Strafsachen dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

b) Die Grenze der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit ist für den Beschwerdeführer durch die Pflichtverteidigergebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht gewahrt. Dem Beschwerdeführer ist ein unzumutbares Sonderopfer wegen der Zuerkennung einer zu geringen Pauschgebühr für den ersten Verfahrensabschnitt auferlegt worden. Dies hat das Kammergericht bei der Anwendung von § 51 Abs. 1 RVG verkannt.

aa) Der Beschwerdeführer hat für den Verfahrensabschnitt bis zum Eingang der Anklageschrift beim Landgericht jeweils mit einem Zuschlag für einen nicht auf freiem Fuß befindlichen Mandanten eine Grundgebühr von 192,00 Euro (Nr. 4101), eine Verfahrensgebühr von 161,00 Euro (Nr. 4105) sowie zwei Terminsgebühren für die Teilnahme an Vernehmungen durch Strafverfolgungsbehörden von 322,00 Euro (Nr. 4103) und damit insgesamt 675,00 Euro erhalten. Diese Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis stehen außer Verhältnis zu seiner Indienstnahme in diesem Verfahrensabschnitt und werden nicht kompensiert durch die Pflichtverteidigergebühren für den sich anschließenden Verfahrensabschnitt ab Eingang der Anklage beim Landgericht.

Die Arbeitskraft des Beschwerdeführers war durch das vorbereitende Verfahren weit überdurchschnittlich gebunden. In diesem Verfahrensabschnitt nahm er nicht nur an Vernehmungen durch die Strafverfolgungsbehörden teil, sondern auch an 17 Besprechungsterminen mit seinem Mandanten, dem Landeskriminalamt und dem Oberstaatsanwalt. Die Termine fanden an unterschiedlichen und vorgegebenen Orten sowie zu vorgegebenen Zeiten statt, weil der Mandant nach vorangegangener Beratung und notwendiger Vorbereitung durch den Beschwerdeführer ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden war. Die Zuschläge für nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte (Teil 4 Vorbemerkung 4 Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses) in Höhe von insgesamt 123,00 Euro (Nr. 4101, 32,00 Euro; Nr. 4105, 31,00 Euro; Nr. 4103, 60,00 Euro) gleichen dies nicht aus. Auch die erheblich über solche in einem gleichartigen Verfahren hinausgehenden Vor- und Nachbereitungen der Termine nahmen überdurchschnittlich viel Zeit ein, insbesondere weil der Mandant sowohl Beschuldigter als auch Hauptbelastungszeuge im Zusammenhang mit verschiedenen Tatkomplexen war und eine Strafmilderung nach § 46b StGB anstrebte. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers, andere Mandate zu bearbeiten, war deshalb während des mehrere Monate umfassenden vorbereitenden Verfahrens erheblich eingeschränkt.

Die weit überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im vorbereitenden Verfahren ist nicht durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme im Verfahren vor dem Schwurgericht kompensiert worden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts kompensiert werden können (OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 10 AR 30/16 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 9; dagegen offener: BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 27). Voraussetzung für eine Kompensation ist nach diesem – auch vom Kammergericht zugrunde gelegten – Maßstab ein unterdurchschnittlicher Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts. Daran fehlt es hier. Das Verfahren vor dem Schwurgericht war weder unterdurchschnittlich schwierig noch unterdurchschnittlich umfangreich. Von einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit und/oder einem unterdurchschnittlichen Umfang geht auch das Kammergericht nicht aus.

bb) Dem Beschwerdeführer wurde kein Sonderopfer abverlangt, soweit ihm das Kammergericht für den Verfahrensabschnitt ab Eingang der Anklage beim Landgericht lediglich die Pflichtverteidigergebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zugestanden hat. Die Grenze der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit ist insoweit noch gewahrt.

Dem Beschwerdeführer stehen für diesen Verfahrensabschnitt eine Verfahrensgebühr von 385,00 Euro (Nr. 4119), Terminsgebühren von 517,00 Euro (Nr. 4121) für jeden der 69 wahrgenommenen Hauptverhandlungstage sowie Längenzuschläge für zwei Terminsgebühren von insgesamt 424,00 Euro (Nr. 4122) und damit 36.482,00 Euro zu. Diese Gebühren stehen nicht außer Verhältnis zur Indienstnahme des Beschwerdeführers in dem Verfahrensabschnitt, obgleich das Verfahren in dem achtzehnmonatigen Verfahrensabschnitt besonders umfangreich und besonders schwierig war.

Das gerichtliche Verfahren war über das Normalmaß hinaus umfangreich und insbesondere in tatsächlicher Hinsicht verwickelt und deshalb schwierig. Der Beschwerdeführer hatte einen auch für ein Schwurgerichtsverfahren außergewöhnlich großen Aktenbestand durchzuarbeiten. Das gerichtliche Verfahren war geprägt von der Stellung des im Zeugenschutzprogramm befindlichen Mandanten als Hauptbelastungszeuge und Angeklagter, der abweichenden Verteidigungsstrategie und den komplexen Angriffen der Mitbeschuldigten, den Angriffen des Nebenklägers, der Vielzahl vernommener Zeugen und den vielen Hauptverhandlungsterminen. Zudem traf der Beschwerdeführer seinen gesundheitlich angeschlagenen Mandanten vielfach auch außerhalb der Hauptverhandlung, insbesondere zur Planung des weiteren Prozessverhaltens.

Auch unter Berücksichtigung des mit einem durchschnittlichen Schwurgerichtsverfahren nicht vergleichbaren Aufwandes des Beschwerdeführers ist ihm in dem Verfahrensabschnitt kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine Pflichtverteidigerbestellung so belastet gewesen ist, dass dies seine Existenz gefährdete oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf seinen Kanzleibetrieb hatte. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere die Dauer der durchschnittlich etwas mehr als einmal wöchentlich durchgeführten Hauptverhandlungstermine und die Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers. Sie ermöglichten dem Beschwerdeführer, Mandate neben seinem Pflichtverteidigermandat zu bearbeiten und den Kanzleibetrieb aufrechtzuerhalten. Die Pflichtverteidigervergütung im Hauptverfahren ist durch die Terminsgebühr geprägt. Diese soll die Vor- und Nachbereitung des Termins sowie die Teilnahme am Termin bis zu fünf Stunden abgelten. Das Kammergericht ist unter Berücksichtigung jeweils mehrstündiger Vor- und Nachbereitungszeiten verfassungsrechtlich unbedenklich von einer im Verhältnis zur durchschnittlich knapp dreistündigen Hauptverhandlungsteilnahme des Beschwerdeführers hohen Terminsgebühr ausgegangen. Soweit die Hauptverhandlung betroffen ist, ist das Kammergericht ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass neben der Vergütung für die Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen die Möglichkeit einer Arbeitsteilung für den Beschwerdeführer durch die hier gerade mit Blick auf die zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erfolgte Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers nach § 144 StPO zu berücksichtigen ist. Vertreten zwei Verteidiger einen Angeklagten in der Hauptverhandlung, ist die Belastung für jeden der beiden Verteidiger regelmäßig geringer, als wenn nur ein Verteidiger allein einen Angeklagten verteidigt.“

Ein Schritt in die richtige Richtung, mehr aber leider nicht. Aber immerhin rügt mal ein Verfassungsgericht die restriktive Pauschgebührpraxis eines OLG.