Na ja, so ganz viel Neues gibt es ja kaum noch. Ist alles schon mal dagewesen oder zumindest fast :-). Um so erfreuter ist man dann, wenn man mal auf etwas Neues stößt. So m.E. im Beschl. des OLG Zweibrücken v. 19. 8. 2010 – 1 Ss Bs 26/09, in dem es im Bußgeldverfahren um die Verwerfung eines Einspruchs ging. Aber nicht des Betroffenen, sondern des Verfallsbeteiligten. Dazu hat das OLG ausgeführt, dass für den dieselben (Spiel)Regeln hinsichtlich der Einspruchsverwerfung gelten wie für den Betroffenen. Die Leitsätze lauten wie folgt:
„1. Die Verfallsbeteiligte ist in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, wenn das erkennende Gericht ihre Anträge auf Entbindung des Geschäftsführers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG) rechtsfehlerhaft ablehnt.
2. Anlass, das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten zu erzwingen, gibt es nicht, wenn eine Verfallsbeteiligte ihre Einlassung im Laufe eines Verfahrens ändert.
3. Wird der Antrag auf Entbindung des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten mangels Vollmacht in formeller Hinsicht nicht prozessordnungsgemäß gestellt, darf er aus diesem Grund zurückgewiesen werden.
4. Wegen einer unterbliebenen Ladung darf hinsichtlich des Verfallbescheides keine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG ergehen.“
Da tut sich also ein Ansatz für die Rechtsbeschwerde auf.