Ein Fleißkärtchen in Form von Euros/einer Pauschvergütung (§ 51 RVG) hat es für den Kollegen Siebers aus Braunschweig beim OLG Braunschweig gegeben. Der Kollege hatte in einem Verfahren wegen Urkundenfälschung als Pflichtverteidiger beim LG Braunschweig verteidigt und nach Abschluss des Verfahrens dann eine Pauschgebühr beantragt. Die hat das OLG dann im OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.02.2016 – 1 AR 10/16 – bewilligt, und zwar anstelle der gesetzlichen Gebühren von 845,– € eine Aufstockung auf 1.485,– €. Begründung:
„Der Pflichtverteidiger, dem gesetzliche Gebühren i.H.v. 845,–€ zustehen, beantragt die Aufstockung dieser Gebühren um 640,–€. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig unterstützt den Antrag.
Zur Begründung und Berechnung des vorstehenden Betrages nimmt der Senat zunächst auf den Antrag des Verteidigers vom 15.09.2015 Bezug. Danach war das Verfahren umfangreich und schwierig, konnte aber aufgrund der guten Vorbereitung durch den Verteidiger an nur einem Verhandlungstag letztlich ohne die andernfalls notwendig gewordene Vernehmung von weiteren Zeugen – was aber mehrere zusätzliche Verhandlungstage bedeutet hätte – beendet werden. Demgemäß hat auch der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig gegen die beantragte Pauschvergütung keine Einwände erhoben.“
Liest sich wirklich so wie ein „Fleißkärtchen“, das der Vorsitzende des Senats hier austeilt. Muss dann aber auch wohl berechtigt gewesen sein, wenn auch der Bezriksrevisor den Antrag unterstützt. 🙂
Die Entscheidung liegt übrigens auf der Linie der Rechtsprechung der OLG zur Pauschgebühr: Diese berücksichtigen prozessökonomische Tätigkeiten des Pflichtverteidigers, wenn der durch diese Tätigkeiten zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat (OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112; NJW 2006, 75 = JurBüro 2006, 138 = StV 2006, 203; JurBüro 2005, 535; OLG Hamm, Beschl. v. 27.03.2014 – 5 RVGs 8/14; OLG Karlsruhe, RVGreport 2005, 315= StV 2006, 205 = NStZ-RR 2005, 286).