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Auslieferung II: Nach Great Britain soll es gehen, oder: Potentielle lebenslange Freiheitsstrafe steht nicht entgegen

entnommen wikimedia.org
Author: Ricardo Stuckert/PR – Agência Brasil

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich ebenfalls um einen KG-Beschluss, und zwar um den KG, Beschl. v. 21.12.2017 – (4) 151 AuslA 191/17 (221/17). Es geht um die Zulässigkeit einer Auslieferung an das Vereinigte Königreich, alos Great Britain, bei nach schottischem Recht angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe. Das KG hatte keine Bedenken:

„Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Tat nach schottischem Recht im Höchstmaß mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Zwar ist die Verhängung einer Strafe in dieser Höhe nach den Mitteilungen der britischen Behörden unwahrscheinlich. Bei der Prüfung eines Auslieferungshindernisses nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG ist jedoch auf die abstrakte Strafandrohung abzustellen (vgl. Senat NStZ-RR 2014, 290).

Nach den durch die Kronanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 übermittelten ergänzenden Informationen besteht nach schottischem Recht jedoch ein Gnadenverfahren, das demjenigen nach § 30 Crime (Sentences) Act 1997 entspricht, für das der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. April 2014 – (4) 151 AuslA 199/13 (300/13) – festgestellt hat, dass es den Anforderungen des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG genügt. Auch nach schottischem Recht  – § 3 des Prisoners and Criminal Proceeding (Scotland) Act 1993 – können die zuständigen Schottischen Minister Strafgefangene jederzeit nach Konsultation einer Bewährungskommission „aus Gründen der Barmherzigkeit“ (compassionate grounds) aus der Haft entlassen. Bei dieser Entscheidung, auf die der Strafgefangene antragen kann und die sowohl hinsichtlich des Votums der Bewährungskommission als auch hinsichtlich der ministeriellen Gnadenentscheidung gerichtlich überprüfbar ist, sind sowohl die Situation des Gefangenen und seiner Familie als auch die Entwicklung des Gefangenen im Vollzug, seine Vorstrafen und seine Zukunftsplanungen zu berücksichtigen. Auch Schottland verfügt damit über ein Gnadenverfahren, das auch schon vor Ablauf von 20 Jahren die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt (vgl. BGHSt 57, 258, 266).