Die Rechtsprechung des BGH verschärft sich weiter: Der 5. Strafsenat hat gestern zwei Vorlagebeschlüsse gefasst, die sinngemäß lauten:
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO ausgeschlossenen Angeklagten auch während der Verhandlung über die Entlassung begrüdnet nicht mehr den absoluten Revisonsgrund nach § 338 Nr.5 StPO.
2. Ein ähnlicher Beschluß ist zur Inaugenscheinsnahme während des Auschlusses nach § 247 StPO ergangen. Hier soll die protokollierungspflichtige Information des Angeklagten ausreichen.