Ich hatte ja schon mehrmals darauf hingewiesen, dass der Verteidiger darauf achten muss, dass nicht der Eindruck entsteht, er habe eine Revisionsschrift nicht selbst verfasst. Bestehen nämlich Zweifel, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat, führt das nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. So noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2012 – III 5 RVs 65/12. Dort war in der Revisionsbegründung wie folgt formuliert:
„Der Angeklagte ist der Auffassung, dass das Gericht ihn fälschlicherweise als vermindert schuldfähig angesehen hat.
Der Angeklagte meint, er sei schuldunfähig.
Er rügt, ……
Aus dem Urteil ist zu entnehmen, …..
Daraus ergibt sich nach Auffassung des Angeklagten eindeutig, dass…..
Der Angeklagte meint nunmehr, dass bereits das Amtsgericht ……
Insofern wird Verfahrensrüge erhoben.
Sachrüge wird nur in allgemeiner Form erhoben.“
Das OLG hat Unzulässigkeit der Revision angenommen und nach § 349 Abs. 1 StPO verworfen:
Danach ergeben sich durchgreifende Zweifel, dass die Verteidigerin die volle Verantwortung für die Revisionsbegründung übernommen hat. Zwar wird abschließend „in allgemeiner Form“ die Sachrüge erhoben. Die vorangehenden Ausführungen, welche auch die Rüge materiellen Rechts betreffen, deuten jedoch insgesamt durch die verwendeten Formulierungen “ Der Angeklagte ist der Auffassung „, “ Der Angeklagte meint „, „Er rügt“ und durch die weitere Wiedergabe von Äußerungen des Angeklagten in indirekter Rede eindeutig darauf hin, dass sich die Verteidigerin von diesen Ausführungen distanziert und gerade nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003, 3 StR 180/03). Dies gilt zumal deshalb, da sie keine eigenen Ausführungen hinzugefügt hat.
Das hätte man m.E. wegen des letzten Satzes in der Begründung auch anders sehen können. Aber: Es bleiben/blieben für das OLG eben Zweifel. Also Vorsicht!!