Und im dritten Posting dann noch eine Entscheidung zur Frage, der fehlenden Unterschriften unter dem Urteil. Eine Frage, die ich ja ggf. im Revisionsverfahren von Bedeutung ist. Hier kommt dann der BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – 4 StR 232/23:
„1. Gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Satz 2 sieht vor, dass für den Fall, in dem ein Richter verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen, dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt wird. Bei diesen Normen des Verfahrensrechts müssen Rechtsfehler mit der Verfahrensbeschwerde geltend gemacht werden; auf Sachrüge darf ein solcher Mangel nur beachtet werden, wenn das Urteil überhaupt keine Unterschriften trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 4 StR 354/00 Rn. 5). Anders als beim Fehlen einzelner Unterschriften, bei denen dem Urteilstext nicht aus sich heraus jegliche Legitimation abgesprochen werden kann und sich ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Verfahrenstatsachen nicht beurteilen lässt, ob es sich tatsächlich nur um einen Entwurf handelt, liegt bei einem vollständigen Fehlen der Unterschriften nur ein Begründungsentwurf vor, dessen Unvollständigkeit sich wie beim völligen Fehlen von Urteilsgründen allein aus der Urteilsurkunde ergibt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 1 Ss 318/14 Rn. 5 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. April 2018 – 3 Ss OWi 602/18; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013 – III-3 RBs 296/12, 3 RBs 296/12 Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 5 OLG 15 Ss 89/18 Rn. 7 ff.; Greger in KK-StPO, 9. Aufl., § 275 Rn. 68; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 338 Rn. 97 aE; Valerius in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 275 Rn. 51; Peglau in BeckOK-StPO, 50. Ed., § 275 Rn. 25; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 275 Rn. 70).
2. So liegt der Fall hier. Ohne die Unterschriften der beiden Berufsrichter fehlt das Zeugnis, dass es sich bei den schriftlich niedergelegten Gründen um die Gründe des Gerichts handelt, die als Ergebnis der Hauptverhandlung in der Beratung gewonnen wurden. Dem Senat ist damit eine Entscheidung, ob das Landgericht das sachliche Recht zutreffend angewandt hat, nicht möglich.
3. Der Mangel wird weder durch den maschinenschriftlich abgedruckten Namen der beiden Berufsrichter noch durch die Bestätigung der Geschäftsstelle „Unterschriebenes Urteil zu den Akten gelangt am 27.04.23“ ausgeglichen, denn diese Zusätze vermögen die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zu ersetzen. Dasselbe gilt für die Unterschrift des Vorsitzenden Richters unter der Zustellungsverfügung, da er dadurch nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihm unterschriebenen Urteils übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 30/10 Rn. 2).“
Ich vermute, dass es jetzt wieder los gehen wird mit den Anfragen und Hinweisen, dass ein Urteil gegen einen ergangen ist, das nicht unterschrieben wurde. Bitte nicht. Und: Ich beantworte solche „Anfragen“ nicht mehr. Dazu ist alles gesagt.