Wer lügt, bekommt keine PKH. So lässt sich der OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2014 – 9 U 165/13 – kurz und knapp zusammenfassen. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem der Kläger eine Schadensersatzklage gegen einen Unfallgegner anhängig gemacht hatte, der ihm angeblich auf seinen Pkw aufgefahren sein sollte. Also ein „manipulierter Unfall“. Für das Verfahren war dem Kläger PKH gewährt worden. Die ist vom OLG jetzt widerrufen worden, nachdem sich im Verfahren herausgestellt hatte, dass der Kläger den Unfall selbst provoziert hat. Die Klageabweisung ist rechtskräftig. Zum Widerruf der PK, der für die 1. und die Berufungsinstanz erfolgte, führt das OLG aus:
„Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Als Gericht der Hauptsache kann der Senat auch über die Aufhebung der Bewilligung der in erster Instanz gewährten Prozesskostenhilfe entscheiden.
Die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger hat im Rahmen der Begründung seiner Klage objektiv falsch vorgetragen.
Der Kläger hat durchgängig behauptet, dass er durch ein unfreiwilliges Unfallereignis die in dem Privatgutachten C vom 27.11.2011 dokumentierten Sachschäden und weitere materielle Schäden erlitten hat, für die er im vorliegenden Verfahren von den Beklagten Schadensersatz verlangt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Berufungsverfahren steht zur Überzeugung des Senats jedoch fest, dass der Kläger den streitgegenständlichen Auffahrunfall provoziert, mithin in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Ihm stehen daher mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigung im Ergebnis keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.
Dass sich der Senat von der Unwahrheit des klägerischen Sachvortrags erst nach Durchführung der Beweisaufnahme mit der erforderlichen Gewissheit hat überzeugen können, steht der Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Zwar wird man nicht stets die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als gegeben ansehen können, wenn die im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführte Beweisaufnahme zu Ungunsten des Antragstellers verlaufen ist. Ergibt sich aber aus der Beweisaufnahme – gegebenenfalls mit unstreitigen Indizien, die für sich betrachtet, dem erkennenden Gericht noch nicht die erforderliche Gewissheit von der Unwahrheit des Sachvortrags des Antragstellers vermittelt haben – , dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat, und ohne diesen falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt,-+ Beschluss vom 25.02.2003 – 4 W 75/02 -, juris; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088).
Dass, und warum die Sachverhaltsschilderung des Klägers in einem entscheidenden Punkt, nämlich der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses, objektiv unzutreffend gewesen ist, ergibt sich aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Senatsurteil vom 26.08.2014, auf die inhaltlich verwiesen wird. Aufgrund der vom Senat rechtskräftig getroffenen tatsächlichen Feststellungen steht daher fest, dass der Kläger das Unfallereignis provoziert hat und darüber hinaus das durch den Auffahrunfall entstandene Schadensbild vertieft hat.
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Der Kläger hat auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Dass er keinen Schadensersatz vom Unfallgegner verlangen kann, wenn er diesen zum Auffahren provoziert und damit in die Beschädigung seines Eigentums eingewilligt hat, ist auch bei laienhafter Bewertung Allgemeingut. Umstände, dass ihm diese Erkenntnis verschlossen gewesen sei, werden von dem Kläger daher auch nicht eingewandt.
Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern in der Absicht gehandelt hat, das Gericht über den wahren Sachverhalt zu täuschen, ist es aus Sicht des Senats in Ausübung des diesem eingeräumten Ermessens gerechtfertigt, dem Kläger die Prozesskostenhilfe insgesamt für beide Instanzen zu entziehen. Dass der Kläger damit zur Rückzahlung erheblicher Beträge an die Staatskasse verpflichtet wird, ist dem Senat bewusst, angesichts des strafbaren Verhaltens des Klägers aber nicht unbillig.“