Schlagwort-Archive: Untreue

Die Untreue der (Berufs)Betreuer

© Gina Sanders – Fotolia.com

Gestritten wird beim OLG Celle um die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes, auf der Grundlage eines Sachverhalts, so wie ihn das Leben leider schreibt bzw. geschrieben hat:

Der Beschuldigte B. betreibt ein Gewerbe der ambulanten Seniorenbetreuung. Weitere Beschuldigte des gegen ihn betriebenen Ermittlungsverfahrens sind drei Berufsbetreuer, nämlich die Rechtsanwältin W. aus H., die Rechtsanwältin Dr. R.-A. aus H. und der Beschuldigte C. B., sowie der Notar C.-D. H. aus H. Den Beschuldigten wird im Grunde zur Last gelegt, in der Form eines kollusiven Zusammenwirkens betreute und testierunfähige Senioren dazu veranlasst zu haben, einen oder auch mehrere der Beschuldigten, vor allem aber den Beschuldigten B., durch letztwillige Verfügungen als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Dem Beschuldigten H. wird zur Last gelegt, am Verfassen notarieller Testamente sowie nachfolgend an der Testamentsvollstreckung mitgewirkt zu haben. Daneben wird den beschuldigten Berufsbetreuern sowie dem Beschuldigten B. zur Last gelegt, ebenfalls in kollusivem Zusammenwirken Zahlungen aus dem Vermögen der Betreuten an den Beschuldigten B. geleistet zu haben, obwohl dieser hierfür keine adäquate Gegenleistung erbracht habe. Dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts zufolge sollen seit Januar 2002 dem Beschuldigten insgesamt 787.766,66 Euro zugewendet worden sein, und zwar 629.936,50 Euro infolge letztwilliger Verfügungen zu seinen Gunsten und 118.827,06 Euro für – fragliche – Dienstleistungen, wovon ein Betrag in Höhe von insgesamt 374.095,76 Euro bereits zur Auszahlung an den Beschuldigten B. gelangt ist. Im Hinblick auf die Einzelheiten der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten kann auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hannover Bezug genommen werden. Die dortigen Angaben werden durch die erfolgte Aufhebung nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Das OLG Celle nimmt im OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2013 – 1 Ws 54/13 – auch zur Frage der (Teilnahme an einer ) Untreue Stellung und bejaht die:.

Der Senat teilt zunächst ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, dass – indessen nur bei Annahme von zureichenden, tatsächlichen Feststellungen ? das dem Beschuldigten B. zur Last gelegte Verhalten geeignet sein kann, den Tatbestand der Teilnahme an einer Untreue nach Maßgabe der §§ 266 Abs. 1, Abs. 3, 26, 27, 28 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Auch insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der hier angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, denen gegenüber auch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreift. Hierbei unterliegt keinem Zweifel, dass ein Betreuer einer Vermögensbetreuungsflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB unterliegt (Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Aufl., § 266 Rn. 48) und dass diese auch über den Tod des Betreuten hinaus wirkt (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1999, 622; RGSt 45, 434, 435). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung, dass ein Betreuter als undoloses Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt werden kann, jedenfalls dann, wenn dieser nicht mehr im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB in der Lage war, ein Testament zu errichten und der Zustand des Betreuten hierzu bewusst ausgenutzt wurde. Auch die Annahme, dass bereits zu Lebzeiten eines Betreuten eine hinreichend konkrete Vermögensgefährdung bereits dann eintreten kann, wenn dieser nicht mehr testierfähig war und somit keine Möglichkeit mehr besteht, eine letztwillige Verfügung zu ändern, unterliegt keinen Bedenken. Die Entscheidung des OLG Stuttgart (a.a.O.) steht dem gerade nicht entgegen. Dies gilt erst recht nach Eintritt des Todesfalls und ohnehin dann, wenn auf die letztwilligen Verfügungen Vermögenswerte bereits ausbezahlt worden sind. Dass – bei Annahme einer Testierunfähigkeit – die fraglichen Testamente anfechtbar sind, schließt die Annahme zumindest einer konkreten Vermögensgefährdung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass zumindest außerhalb des Geltungsbereichs von § 14 Abs. 5 HeimG das Einsetzen eines Betreuers als Erben zwar rechtlich nicht ausdrücklich untersagt ist, ein gleichwohl aufgesetztes Testament indessen sittenwidrig sein kann (vgl. hierzu OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1189).

 

Scheinspender im Rechenschaftsbericht – Untreue gegenüber Bundes-CDU und CDU-Kreisverband

© Dan Race – Fotolia.com

Beim BGH ist jetzt ein Verfahren abgeschlossen worden, dass die Instanzen schon länger beschäftigt hat und mit dem auch der BGH schon einmal befasst war.  Gegenstand des Verfahrens war eine Anklage wegen Untreue gegen einen Angeklagten wegen seiner Mitwirkung als Vorsitzender des Kreisverbands der CDU Köln an der Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts des Kreisverbands für das Jahr 1999, den der Angeklagte auch unterschrieb. In diesen Rechenschaftsbericht ließ er anonyme Parteispenden in Höhe von 67.000 DM aufnehmen, die gestückelt einzelnen Personen zugeordnet wurden, die zum Schein als Spender auftraten. Die Angaben aus diesem Rechenschaftsbericht flossen in die Rechenschaftsberichte des CDU-Landesverbandes und der Bundes-CDU ein. Diese unrichtigen Angaben verwirklichten damit den Tatbestand des § 23a Abs. 1 PartG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, der vorsah, dass Parteien, die Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht haben, den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes.

Der BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – 1 StR 297/12 –  hat darin eine Untreue (§ 266 StGB) gesehen:

1. Der Angeklagte verletzte durch sein Verhalten seine Vermögensbetreuungspflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB sowohl gegenüber dem CDU-Kreisverband Köln als auch gegenüber der Bundes-CDU (BGH, Be-schluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 22). Zwar stellten die hier verletzten Vorschriften des Parteiengesetzes keine das Vermögen von Parteien schützenden Rechtsnormen dar (BGH aaO Rn. 24 f.). Das Verhalten des Angeklagten berührte gleichwohl Pflichten, die das Parteivermögen schützen sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis zwischen der Bundespartei und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteifinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der Partei statuierten Verpflichtung im Sinne einer Hauptpflicht zum Schutze des Parteivermögens (BGH aaO Rn. 26). Dies ergab sich bereits aus den Feststellungen, die der Senat in seiner Revisionsentscheidung vom 13. April 2011 aufrechterhalten hatte (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und die deswe-gen auch für die neue Strafkammer bindend waren. Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 29).

Mit ihren gegen Annahme der Verletzung einer auch gegenüber der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht durch die neue Strafkammer erhobenen Einwendungen kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil das Landgericht auch insoweit an die rechtliche Beurteilung in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 gebunden war (vgl. § 358 Abs. 1 StPO). Zur rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist (§ 358 Abs. 1 StPO), gehören auch Vorfragen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 358 Rn. 4 mwN). Eine solche Vorfrage war hier die Frage der Verletzung der zugunsten der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht, denn Aufhebungsgrund in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 war, dass das Landgericht hinsichtlich des Vermögensnachteils „allein auf das Vermögen des CDU-Kreisverbandes abgestellt“ und diesen Nachteil nicht ausreichend belegt hatte (BGH aaO Rn. 33). Hätte es schon an der Verletzung einer zugunsten der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, wäre dies der Aufhebungsgrund gewesen und nicht erst der fehlende rechtliche Hinweis gegenüber dem Angeklagten (vgl. § 265 Abs. 1 StPO), dass nicht erst ein beim CDU-Kreisverband Köln entstandener, sondern schon ein bei der Bundes-CDU eingetretener Vermögensnachteil eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB rechtfertigen konnte (vgl. BGH aaO Rn. 33)….“

Spendenwerbung – Betrug und Untreue – darauf kommt es an.

© Gina Sanders – Fotolia.com

Alle Achtung :-). 42 Seiten umfasst der OLG Celle, Beschl. v. 23.08.2012 –  1 Ws 248/12, in dem das OLG im Rahmen einer Entscheidung über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens durch das LG zu Fragen des (Spenden)Betrugs und der Untreue in Zusammenhang mit der Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung Stellung genommen hat. Bei der Länge des Beschlusses gibt es hier nur die Leitsätze, die das OLG wei folgt fomruliert hat:

1. Allein die Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung einer vorläufig als gemeinnützig anerkannten GmbH begründet keinen hinreichenden Tatverdacht wegen Betruges zum Nachteil der Spender, wenn die Spendenwerbeschreiben keine ausdrücklichen Angaben zur Höhe der Kosten enthielten.

 2. Aus der dauerhaft hohen Kostenquote auch über den steuerrechtlich als Anlaufphase anerkannten Zeitraum hinaus kann nicht auf eine von Anfang bestehende Absicht der zweckwidrigen Verwendung der Spendenmittel geschlossen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten für die Spendenwerbung überhöht waren und durch verdeckte Auszahlungen letztendlich der persönlichen Bereicherung dient.

 3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO begründet keine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 StGB, weil die Norm ihrerseits nicht dem Zweck dient, das Vermögen der als gemeinnützig anerkannten GmbH zu schützen.

 4. Der drohende Verlust der vorläufigen Anerkennung als gemeinnützig wegen Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung stellt keine schadensgleiche Vermögensgefährdung i.S.v. § 266 StGB dar, weil er nicht unmittelbare Folge der Pflichtverletzung ist, sondern von weiteren Zwischenschritten abhängt.


Münsteraner Lustreisen – Volltext

© Frankonius – Fotolia.com

Hier in Münster hat der Münsteraner Lustreisenprozess AG und lG und natürlich auch dir örtliche Presse längere Zeit beschäftigt. Das Verfahren ist ja inzwischen durch das OLG Hamm, Urt. v. 21.08.2012 – III 4 RVs 42/12 – abgeschlossen, worüber ich ja auch bereits berichtet hatte. Schön ist es aber immer, wenn man nicht nur die Presseberichte zu solchen Verfahrensabschlüssen liest, sondern auch den Volltext. Denn manchmal sind die Berichte in der örtlichen Presse ja ein wenig ungenau. Daher hier der Volltext, der mit folgenden Leitsätzen versehen ist.

1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.

2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.

3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.

M.E. ein Sieg auf ganzer Linie, der sicherlich auch auf andere Verfahren, die hier aber auch bei anderen Gerichten anhängig sind, Auswirkungen haben dürfte/sollte.

Endgültiger Freispruch im Münsteraner Lustreisenprozess

© Frankonius – Fotolia.com

In Münster hat es den Lustreisenprozess gegeben. Über den hatten wir ja auch schon ein paar Mal berichtet (vgl. u.a. hier). In ihm wurde den Aufsichtsratsmitgliedern der Städtischen Wohnungsgesellschaft aus Münster Untreue, begangen durch verschiedene Reisenm, vorgeworfen. Übrig geblieben war nur noch der Geschäftsführer, der vom LG (auch) frei gesprochen worden ist. Inzwischen hat nun das OLG Hamm entschieden und die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen (vgl. hier). Damit ist der Freispruch rechtskräftig.

Die StA scheint sich aber nicht strecken zu wollen. Ob endgültig für alle Beschuldigten das Verfahren zu Ende ist, ist wohl noch nicht ganz klar.

Ganz klar ist mir auch nicht, was die Frage soll, ob die Beschuldigten, die sich mit § 153 a StPO einverstanden erklärt hatten, ihr Geld zurück bekommen. Ich sehe im Moment die „Anspruchsgrundlage“ nicht. Wiederaufnahme des Verfahrens? Wohl kaum.