Ich komme dann noch einmal auf die Änderungen in § 329 StPO – Verwerfung der Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten – zurück. Ich hatte ja schon vor einiger Zeit über den OLG Hamburg, Beschl. v. 25.07.2017 – 1 Rev 37/17 berichtet. Das war der Abgesang der Möglichkeit für den Verteidiger, sich ggf. selbst die Vertretervollmacht, die erforderlich ist, um den Mandanten in der Hauptverhandlung vertreten zu können zu unterschreiben (vgl. dazu a. hier Verteidiger aufgepasst, oder: Vollmacht für den Mandanten selbst unterschreiben geht nicht mehr). Ich hatte ja schon zu dem OLG Hamburg, Beschluss geschrieben, dass die Möglichkeit wohl nicht mehr besteht.
So jetzt vor einiger Zeit auch das KG im KG, Beschl. v. 23.11.2017 – (4) 161 Ss 158/17 (213/17):
„Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Revision auch unter Zugrundelegung des der Revisionsbegründung mittelbar zu entnehmenden Sachverhalts der Erfolg versagt bleiben müsste. Das Landgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass der unentschuldigt nicht zur Berufungshauptverhandlung erschienene Angeklagte von seinem Verteidiger nicht wirksam vertreten worden ist. Die Vertretung des abwesenden Angeklagten setzt nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO voraus, dass der Angeklagte den Verteidiger zuvor schriftlich zur Vertretung bevollmächtigt hat. Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn die Vollmacht aufgrund einer mündlichen Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigten Verteidiger selbst unterzeichnet wird (so ausdrücklich der dem § 329 Abs. 1 StPO in der seit dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/3562, Seite 68, unter Abkehr von der abweichenden früheren Rechtsprechung des BayObLG NStZ 2002, 277 f. zu § 234 StPO; zur aktuellen Rechtslage wie hier bereits OLG Hamburg StraFo 2017, 371 mwN). Nach den Erwägungen des Gesetzgebers ist die Erteilung der besonderen Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten im Interesse der Rechtssicherheit gegenüber dem Gericht nachzuweisen (vgl. BT-Drucks. 18/3562, Seiten 61, 68). Diesem Schutzzweck ist nur Genüge getan, wenn dem Gericht ein von dem Angeklagten selbst unterzeichnetes Schriftstück vorgelegt wird. Auch die besondere Tragweite der Bevollmächtigung verlangt eine für das Gericht nachvollziehbare Dokumentation durch den Angeklagten selbst (vgl. OLG Hamburg aaO). Aus dem von dem Angeklagten ins Feld geführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (Nummer 30804/07; Rechtssache Neziraj ./. Bundesrepublik Deutschland; StraFo 2012, 490 ff.), in dessen Umsetzung die nunmehr in § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO enthaltene Vertretungsregelung geschaffen wurde (vgl. BT-Drucks. 18/3562, Seiten 53, 61), folgt nichts anderes. Nach dem Urteil ist (lediglich) sicherzustellen, dass die Berufung eines abwesenden Angeklagten nicht verworfen wird, wenn für diesen ein zur Vertretung bevollmächtigter Verteidiger auftritt. Zum Nachweis der Vollmacht verhält sich die Entscheidung nicht explizit.“
M.E. war es das. Verteidigern kann daher nur dringend geraten werden, sich vorab die Vertretervollmacht vom Mandanten unterschreiben zu lassen. Der kluge Mann bau vor.
Beide Entscheidungen sind zu § 329 StPO ergangen. Wie sich die Rechtsprechung zu den §§ 73, 74 OWiG entwickelt, muss man abwarten. da hat sich zwar nichts geändert….., aber……