Bei der zweiten Entscheidung der Woche handelt es sich dann um den BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 StR 508/18. Nichts Besonderes, aber m.E. zur Erinnerung an den § 275 Abs. 1 StPO – Erforderlichkeit der fristgemäßen Unterzeichung der vollständig begründeten Urteils – und der darauf beruhenden absoluten Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO einen Hinweis wert und geeignet. Der BGH ist an der Stelle nämlich ziemlich streng, was man m.E. auch dieser Entscheidung anmerkt:
„An der Einhaltung der nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO geltenden Frist von sieben Wochen nach der Urteilsverkündung war das Landgericht nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Ein solcher Umstand liegt insbesondere nicht darin, dass das Urteil, wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Berichterstatters vom 16. August 2018 ergibt (SB IV, S. 1280 ff.), am 4. Juli 2018 wegen erheblicher anderweitiger dienstlicher Belastung des Berichterstatters und wegen Verzögerungen bei der Verschriftung seines Diktates noch nicht fertiggestellt und unterschrieben war. Denn weder eine (auch erhebliche) Belastung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinternen Organisation ergeben, stellen – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – unvorhersehbare unabwendbare Umstände i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2003 – 2 StR 513/02, NStZ 2003, 564 f. und vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399 jeweils mwN; Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55).“
Also: Berufung auf Belastung und mangelnde Ausstattung des „nachgeordneten Apparates“ zieht nicht. Als Verteidiger daran denken: Es muss die Verfahrensrüge erheoben werden. Also: § 344 Abs. 2 StPO beachten.