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StPO II: War die HV länger als 3 Wochen unterbrochen?, oder: Wie berechnet sich die Hemmung der Frist?

Und dann das zweite Posting, auch nichts „Schweres“ 🙂 , sondern eine Frage, die ich ebenfalls schon häufiger vorgestellt habe. Nämlich die vom BGH im BGH, Beschl. v. 02.11.2023 – 6 StR 316/23 – behandelte Frage der Berechnung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO bzw. der Hemmungs(frist):

„1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

a) Ein Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Die Hauptverhandlung war zwischen dem Termin vom 7. Dezember 2021 und dem nachfolgenden Termin vom 27. Januar 2022 nur 20 Tage und damit nicht länger als drei Wochen unterbrochen, weil der Ablauf dieser Frist (vgl. zur Berechnung BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 6 StR 114/20, NStZ 2020, 622) vom Beginn des 15. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 13. Januar 2022 nach § 10 EGStPO für 30 Tage gehemmt war. Die Zeit der Hemmung ist entsprechend § 209 BGB zu bestimmen. Sie beginnt daher mit dem Tag, an dem der Hemmungsgrund eingetreten ist, und endet mit dem Tag seines Wegfalls. Beide Tage gehören zur Hemmungszeit und werden nicht in den Unterbrechungszeitraum eingerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 – XII ZR 114/06, NJW 2009, 1488, 1491 [zu § 209 BGB]; Arnoldi in MüKo/StPO, 1. Aufl., § 229 Rn. 21; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 229 Rn. 27; Gmel/Peterson in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 229 Rn. 15).

…..“

Bundesratsinitiative zur Ausdehnung des § 229 StPO, oder: Kein Fristenlauf in Fällen höherer Gewalt

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Und als zweites Posting dann hier der Hinweis darauf, dass es eine Bundesratsinitiative zur Ausdehnung des § 229 StPO gibt.

Die Bundesländer haben nämlich am 07.10.2022 im Bundesrat eine Entschließung zur Änderung der StPO in Form der Erweiterung der Hemmungstatbestände in § 229 StPO um die Fälle der höheren Gewalt verabschiedet (vgl. BR-Drucks. 402/22). Darin fordert der Bundesrat, dass die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO auch in Fällen höherer Gewalt nicht laufen. Darunter sollen insbesondere Seuchen und Katastrophen fallen. Gelten soll dies unabhängig davon, ob die Hauptverhandlung bereits zehn Tage gedauert hat. Anstelle einer zeitlich befristeten Regelung, die es für die Corona-Zeit gab und die sich bewährt habe, sei eine dauerhafte Lösung geboten. Die geltenden Vorgaben würden auch den Fall einer Quarantäne nicht erfassen, weil es sich dabei lediglich um den Verdacht einer Krankheit und nicht um eine tatsächliche Krankheit handele. Weitere denkbare Anwendungsfälle für „höhere Gewalt“ seien Sperrungen des Luftraumes, wie es sie z.B. aufgrund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 oder aufgrund von Terroranschlägen bereits gegeben habe.

Man darf gespannt sein, wie die Bundesregierung auf diese Initiative reagieren wird. M.E. ist an der Stelle Vorsicht geboten. Denn im Ergebnis führen solche Hemmungen zu einer Ausdehnung und Zerstückelung der Hauptverhandlung.

Corona I: Sperrung von Sitzungssälen wegen Corona, oder: Hemmung der Unterbrechungsfrist

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In die 33. KW. starte ich dann erneut mit zwei Entscheidungen zu Corona.

Den Opener mache ich mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2021 – 1 Ss 235/20. Der Angeklagte ist nach Freispruch durch das AG vom LG wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Mit der Verfahrensrüge hat er einen Verstoß gegen § 229 StPO geltend gemacht. Ohne Erfolg:

„b) Ergänzender Ausführungen bedarf es nur bezüglich der – im Ergebnis nicht durchgreifenden – Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen die Unterbrechungsvorschrift des § 229 StPO geltend macht, wonach die Hauptverhandlung mehr als drei Wochen lang unterbrochen gewesen sei, ohne dass ein Beschluss nach § 229 Abs. 5 StPO oder ein solcher nach § 10 EGStPO getroffen worden sei.

aa)  Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten, die am 21. August 2020 begonnen hatte, wurde noch am selben Tag unterbrochen und erst am 17. September 2020 wieder fortgesetzt. Ein Beschluss nach § 229 Abs. 5 StPO bzw. § 10 Abs. 1 Satz 2 EGStPO (in der ab dem 28. März 2020 gültigen Fassung) erfolgte nicht.

Ausweislich der vom Senat deswegen freibeweislich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden waren nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie bereits im März 2020 drei kleinere Sitzungssäle des Landgerichts Oldenburg, die zuvor insbesondere für die Sitzungen der kleinen Strafkammern zur Verfügung gestanden haben, gesperrt worden, da in diesen Sälen die Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten. Insofern hatten ab März 2020 nur noch drei Sitzungssäle für Strafsachen zur Verfügung gestanden, welche jedoch regelmäßig aufgrund vorrangig zu verhandelnder Haft- und sonstiger Eilsachen „überbucht“ waren. Dieser Zustand dauerte zum Zeitpunkt der Sitzungsunterbrechung am 21. August 2020 noch an. Zwar stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass im September angemietete Container als Sitzungssäle zur Verfügung stehen würden; tatsächlich konnten diese jedoch erst ab dem 7. September 2020 als Ausweichmöglichkeit genutzt werden.

Aus einer vom Vorsitzenden zugleich übermittelten Übersicht ergibt sich wiederum, dass im gesamten September 2021 die regulären, den Abstands- und Hygieneregeln entsprechenden Sitzungssäle bereits durch die vorrangigen Strafsachen mehr als ausgelastet waren.

bb) Vor diesem Hintergrund liegt ein Verstoß gegen die dreiwöchige Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO nicht vor, da diese gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO wegen Infektionsschutzmaßnahmen gehemmt war.

Nach dieser Vorschrift ist der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

(1) Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO ist bewusst weit gefasst worden und umfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen der Gerichte und Gesundheitsbehörden entgegenstehen können (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 32). Die Unmöglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung kann auf Anordnungen und Empfehlungen der Gerichtsverwaltung oder der Gesundheitsbehörden beruhen, sie kann sich aber auch daraus ergeben, dass ein Gericht auf Notbetrieb geschaltet hat oder dass die Abstände zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden können (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 33).

In Ansehung dessen handelt es sich bei der Sperrung der kleineren Sitzungssäle durch die Gerichtsverwaltung ersichtlich um Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Denn diese Maßnahme erfolgte aufgrund des Umstandes, dass in diesen Räumlichkeiten die pandemiebedingten Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Priorisierung der Haftsachen mit der Folge der fehlenden bzw. schlechten Verfügbarkeit der Säle für Nichthaftsachen, insbesondere auch für Berufungsverfahren, stellt sich als mittelbare Auswirkung dieser Schutzmaßnahmen dar, die nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls vom Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO gedeckt ist (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 33).

(2) Dabei steht der Annahme der Hemmung von vornherein nicht entgegen, dass die Strafkammer keinen Beschluss über den Beginn und das Ende der Hemmung gefasst hat. Denn die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – 4 StR 431/20, NJW 2021, 1025; Beschluss vom 11.03.2021 – 1 StR 458/20, BeckRS 2021, 7948). Der – hier fehlende – Feststellungsbeschluss hat nur insoweit konstitutive Wirkung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, a.a.O.; Beschluss vom 18.02.2016 – 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).

(3) Da es sich bei der Frist in § 229 Abs. 1 StPO um eine Zwischenfrist handelt, in deren Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20, NStZ 2020, 622 m.w.N.), umfasst hier der Unterbrechungszeitraum im Ausgangspunkt 26 Tage. Nimmt man nunmehr den Eingangs dargestellten Verfahrensablauf in den Blick, war jedenfalls im Zeitraum vom 1. September 2020 – eine Übersicht über die Belegung der regulären Sitzungssäle für die Zeit vom 22. bis zum 31. August 2020 liegt nicht vor – bis zum 7. September 2020, mithin dem Zeitpunkt, ab dem die Container zur Nutzung zur Verfügung standen, der Lauf der Frist des § 229 Abs. 1 StPO gehemmt. Zieht man diesen Zeitraum von sieben Tagen vom Unterbrechungszeitraum ab, so umfasst Letzterer nur 19 Tage, so dass die Unterbrechungsfrist noch nicht ausgeschöpft worden ist. Überdies lief die Frist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EGStPO ohnehin frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung, demnach erst am 17. September 2020 ab, so dass die Verfahrensrüge – auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Mai 2021 – keinen Erfolg hat.“

StPO II: Schein- oder Sachverhandlung, oder: Schluss der Beweisaufnahme

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Und die zweite StPO-Entscheidung kommt ebenfalls vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – 5 StR 496/20 – u.a. noch einmal zur Frage der Sachverhandlung i.S. von § 229 Abs. 1 StPO Stellung genommen, also auch ein „Dauerbrenner“:

„1. Die vom Angeklagten M.     T.  erhobene Rüge einer Verletzung von § 229 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 StPO erweist sich auf der Grundlage des Revisionsvortrages jedenfalls als unbegründet.

Die Hauptverhandlung ist nicht mehr als drei Wochen – zwischen dem 5. und dem 30. März 2020 – unterbrochen gewesen, sondern am 9. März 2020 mit fristwahrender Wirkung fortgesetzt worden. Hierbei handelte es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht nur um einen – insoweit unbeachtlichen – sogenannten „Schiebetermin“ bzw. eine Scheinverhandlung (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07; vom 7. April 2011 – 3 StR 61/11).

a) Eine Hauptverhandlung gilt im Sinne des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO als fortgesetzt und muss demgemäß nicht ausgesetzt werden, wenn in einem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt wird. Das ist der Fall, wenn Prozesshandlungen vorgenommen werden oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen stattfinden, die geeignet sind, das Verfahren inhaltlich auf den Urteilsspruch hin zu fördern und die Sache ihrem Abschluss substantiell näher zu bringen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Dauer des Termins ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob er noch für weitere verfahrensfördernde Handlungen hätte genutzt werden können. Gleichermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin daneben auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 – 3 StR 61/11; vom 22. Juni 2011 – 5 StR 190/11).

b) Nach dieser Maßgabe hat am 9. März 2020 eine Verhandlung im Sinne des § 229 Abs. 1 StPO stattgefunden.

Dies folgt bereits aus den vom Beschwerdeführer mitgeteilten und protokollierten Vorgängen der Hauptverhandlung vom 9. März 2020. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass die Vorsitzende an diesem Sitzungstag den Schluss der Beweisaufnahme angeordnet hatte, § 258 Abs. 1 StPO. Der Schluss der Beweisaufnahme selbst kann als „geradezu intensivste“ Form der substanziellen Verfahrensförderung auf ein Urteil hin angesehen werden. Denn die Anordnung beinhaltet nicht nur die Feststellung eines status quo, sondern hat eigenständiges Gewicht, da zugleich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass keine Beweise mehr erhoben oder sonstige Prozesshandlungen durchgeführt werden und nunmehr die Schlussvorträge gehalten werden sollen (KK-Gmel, 8. Aufl., § 229 Rn. 6). Letzteres hatte die Strafkammer auch ersichtlich ins Auge gefasst. Der Beschwerdeführer hat insoweit mitgeteilt, der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe nach Abschluss der Beweisaufnahme seinen Schlussvortrag halten sollen. Dass die Hauptverhandlung gleichwohl noch weiter fortgesetzt werden musste, steht der Bedeutung der Anordnung nicht entgegen.

Auch im Übrigen verhandelten die Verfahrensbeteiligten unter Leitung der Vorsitzenden zur Sache. Denn zwischen ihnen und dem Gericht wurde erörtert, ob weitere Beweisanträge gestellt werden sollen. Die Strafkammer hatte darauf hingewiesen, dass die Akte eines anderen Ermittlungsverfahrens – wie beantragt – beigezogen worden sei, der Inhalt aber nicht von Amts wegen in die Hauptverhandlung eingeführt werden solle. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger bezogen hierzu Stellung. Diese Tatsachen stellen ein Verhandeln im Sinne des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Urteile vom 19. August 2010 – 3 StR 98/10 [Mitteilung des Strafkammervorsitzenden, dass die in einem Beweisantrag benannten Zeugen für den nächsten Termin geladen werden sollen]; vom 16. November 2017 – 3 StR 262/17 [Befassung mit Verfahrensfragen]). Die relativ kurze Dauer des Termins von nur einer Viertelstunde ist dabei ohne Belang.“

StPO I: Wiederholte Hemmung der Unterbrechung?, oder: Kann der Richter öfters krank werden?

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Heute dann ein Tag mit StPO-Entscheidungen.

Und ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 18.11.2020 – 4 StR 118/20 -, der zur Veröffentlichungn in BGHSt vorgesehen ist. Er geht um eine Frage in Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO), die der BGH bisher noch nicht entschieden hat, nämlich die Frage, wie oft eigentlich die  Hemmung der Unterbrechungsfristen nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eintreten kann, wenn wiederholt Erkrankung einer oder mehrerer der in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO genannten Personen eintreten. Und: Wie oft muss zwsichen zwei Unterbrechungen nach § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO verhandelt worden sein.

Dazu folgender Sachverhalt:

„Die Hauptverhandlung, die am 13. Februar 2018 begonnen hatte, wurde am 18. September 2018 – dem 21. Hauptverhandlungstag – unterbrochen und am 29. Oktober 2018 fortgesetzt. Die Unterbrechungsfrist war gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO wegen der Erkrankung einer beisitzenden Richterin gehemmt, was das Landgericht durch Beschluss feststellte. Vom 29. Oktober 2018 bis zur Unterbrechung am 18. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung an insgesamt neun Tagen statt und wurde am 6. Februar 2019 fortgesetzt. Während dieser Unterbrechung war die Vorsitzende erkrankt; das Landgericht stellte durch Beschluss die abermalige Hemmung der Unterbrechungsfrist fest. Vom 6. Februar 2019 bis zum 12. März 2019 fand die Hauptverhandlung an insgesamt sechs Hauptverhandlungstagen statt. Am 12. März 2019 wurde sie bis zum 16. April 2019 unterbrochen. Während dieser Unterbrechung war erneut die beisitzende Richterin erkrankt. Das Landgericht stellte abermals durch Beschluss die Hemmung der Unterbrechungsfrist fest. Aussetzungsanträge der Verteidigung lehnte es ab.“

Der Angeklagte hatte eine Verletzung des § 229 Abs. 3 StPO gerügt. Der BGH hat die Rüge als unbegründet angesehen:

„aa) Ob und unter welchen Voraussetzungen bei wiederholter Erkrankung einer der in § 229 Abs. 3 StPO (hier und im Folgenden: in der Fassung vom 5. Juli 2017) genannten Personen der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO bestimmten Fristen jeweils erneut gehemmt wird, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden. Auch Rechtsprechung der Oberlandesgerichte liegt hierzu – soweit ersichtlich – nicht vor. In der Literatur findet sich zwar keine Stimme, die eine wiederholte Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 2 StPO während einer Hauptverhandlung für ausgeschlossen erachtet. Es wird aber die Auffassung vertreten, eine wiederholte Hemmung setze jedenfalls voraus, dass die Hauptverhandlung nach einer ersten Hemmung an mindestens zehn weiteren Tagen fortgesetzt worden sei. Denn aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und des Normzwecks würden die Beschränkungen des § 229 Abs. 2 StPO analog auch für § 229 Abs. 3 StPO gelten (Zieschang, StV 1996, 115 zu § 229 StPO in der Fassung vom 7. April 1987). Nach der überwiegend vertretenen Auffassung soll es hingegen genügen, wenn zwischen den Unterbrechungen an einem Tag verhandelt worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 5; Gmel in KK-StPO, 8. Aufl., § 229 Rn. 11; Becker in LR-StPO, 27. Aufl., § 229 Rn. 24; Gorf in BeckOK-StPO, 37. Ed., § 229 Rn. 8; Grube in SSW-StPO, 4. Aufl., § 229 Rn. 14).

bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, die sich auf den Wortlaut der Vorschrift sowie auf teleologische und systematische Erwägungen berufen kann.

(1) Bereits der Wortlaut des § 229 Abs. 3 StPO enthält keinen Hinweis, dass eine wiederholte Hemmung von Unterbrechungsfristen ausgeschlossen ist oder der einschränkenden Voraussetzung einer bestimmten Mehrzahl von Fortsetzungsterminen zwischen den Unterbrechungen unterliegt. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht unter Heranziehung der Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 StPO für die Unterbrechung der Hauptverhandlung für die Dauer eines Monats begründen. Vielmehr spricht der Vergleich des Wortlauts des § 229 Abs. 2 und Abs. 3 StPO gerade gegen eine Übertragung der Voraussetzungen der Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO auf die Fälle der Fristhemmung des § 229 Abs. 3 StPO. Soll die Hauptverhandlung bis zu einem Monat unterbrochen werden, verlangt § 229 Abs. 2 StPO ausdrücklich, dass sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben muss. Hingegen heißt es in § 229 Abs. 3 StPO, die Hemmung trete ein, sobald die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden habe; das Wort „jeweils“ fehlt hier. Nach dem Wortverständnis der Norm reicht es danach aus, wenn vor Eintritt einer – auch wiederholten – Hemmung insgesamt an mindestens zehn Tagen verhandelt worden ist.

(2) Der Zweck des § 229 Abs. 3 StPO spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Die Norm soll es ermöglichen, eine Hauptverhandlung im Fall von Ereignissen fortzusetzen, die dem Einfluss des Gerichts entzogen sind (vgl. BT-Drucks. 10/1313, S. 24 ff.).

Dem würde es zuwiderlaufen, wenn der Eintritt einer erneuten Hemmung davon abhinge, dass eine bestimmte Anzahl an Fortsetzungsterminen seit der letzten Hemmung stattgefunden hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Hemmung gemäß § 229 Abs. 3 StPO eine Mindestzahl von zehn Hauptverhandlungstagen voraussetzt. Denn dies soll lediglich bezwecken, dass eine Hemmung ausschließlich in solchen Verfahren eintritt, in denen die Hauptverhandlung „in der Regel mit nicht unerheblichem Aufwand zu gewissen Erkenntnissen geführt hat, die nicht verloren gehen sollen“ (BT-Drucks. 10/1313, S. 25).

(3) Mit Blick auf diesen Zweck der Norm greift auch das systematische Argument nicht durch, die uneingeschränkte wiederholte Anwendung von § 229 Abs. 3 StPO widerspreche der Detailregelung des § 229 Abs. 2 StPO (so aber Zieschang, StV 1996, S. 115, 116).

Die einzelnen Regelungen des § 229 StPO gestalten den strafprozessualen Konzentrationsgrundsatz aus und beziehen sich dabei auf spezifische Verfahrenslagen, für die der Gesetzgeber bewusst differenzierte Rechtsfolgen vorgesehen hat. Sie stehen daher nebeneinander (vgl. bereits BT-Drucks. 10/1313, S. 24 ff.). Absatz 1 hat den Normalfall der Hauptverhandlung im Blick, die zügig und ohne längere Unterbrechungen durchgeführt werden soll. Absatz 2 ermöglicht dem Gericht eine größere Dispositionsfreiheit bei der Planung umfangreicher Hauptverhandlungen. Der Eintritt der Hemmung nach Absatz 3 schließlich erlaubt es bei umfangreichen Hauptverhandlungen, unvorhersehbaren Ereignissen Rechnung zu tragen.

cc) Ob es der Konzentrationsgrundsatz gebietet, in Ausnahmefällen häufiger und langer Unterbrechungen mit jeweils nur wenigen Zwischenterminen (Beispiele bei Zieschang, StV 1996, S. 115, 117) die Hauptverhandlung auszusetzen, obwohl alle Fristen des § 229 StPO eingehalten sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.“

Interessante Entscheidung. Könnte auch in Zusammenhnag mit § 10 EGStPO interessant werden.