Heute dann ein Tag mit StPO-Entscheidungen.
Dazu folgender Sachverhalt:
„Die Hauptverhandlung, die am 13. Februar 2018 begonnen hatte, wurde am 18. September 2018 – dem 21. Hauptverhandlungstag – unterbrochen und am 29. Oktober 2018 fortgesetzt. Die Unterbrechungsfrist war gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO wegen der Erkrankung einer beisitzenden Richterin gehemmt, was das Landgericht durch Beschluss feststellte. Vom 29. Oktober 2018 bis zur Unterbrechung am 18. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung an insgesamt neun Tagen statt und wurde am 6. Februar 2019 fortgesetzt. Während dieser Unterbrechung war die Vorsitzende erkrankt; das Landgericht stellte durch Beschluss die abermalige Hemmung der Unterbrechungsfrist fest. Vom 6. Februar 2019 bis zum 12. März 2019 fand die Hauptverhandlung an insgesamt sechs Hauptverhandlungstagen statt. Am 12. März 2019 wurde sie bis zum 16. April 2019 unterbrochen. Während dieser Unterbrechung war erneut die beisitzende Richterin erkrankt. Das Landgericht stellte abermals durch Beschluss die Hemmung der Unterbrechungsfrist fest. Aussetzungsanträge der Verteidigung lehnte es ab.“
Der Angeklagte hatte eine Verletzung des § 229 Abs. 3 StPO gerügt. Der BGH hat die Rüge als unbegründet angesehen:
„aa) Ob und unter welchen Voraussetzungen bei wiederholter Erkrankung einer der in § 229 Abs. 3 StPO (hier und im Folgenden: in der Fassung vom 5. Juli 2017) genannten Personen der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO bestimmten Fristen jeweils erneut gehemmt wird, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden. Auch Rechtsprechung der Oberlandesgerichte liegt hierzu – soweit ersichtlich – nicht vor. In der Literatur findet sich zwar keine Stimme, die eine wiederholte Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 2 StPO während einer Hauptverhandlung für ausgeschlossen erachtet. Es wird aber die Auffassung vertreten, eine wiederholte Hemmung setze jedenfalls voraus, dass die Hauptverhandlung nach einer ersten Hemmung an mindestens zehn weiteren Tagen fortgesetzt worden sei. Denn aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und des Normzwecks würden die Beschränkungen des § 229 Abs. 2 StPO analog auch für § 229 Abs. 3 StPO gelten (Zieschang, StV 1996, 115 zu § 229 StPO in der Fassung vom 7. April 1987). Nach der überwiegend vertretenen Auffassung soll es hingegen genügen, wenn zwischen den Unterbrechungen an einem Tag verhandelt worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 5; Gmel in KK-StPO, 8. Aufl., § 229 Rn. 11; Becker in LR-StPO, 27. Aufl., § 229 Rn. 24; Gorf in BeckOK-StPO, 37. Ed., § 229 Rn. 8; Grube in SSW-StPO, 4. Aufl., § 229 Rn. 14).
bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, die sich auf den Wortlaut der Vorschrift sowie auf teleologische und systematische Erwägungen berufen kann.
(1) Bereits der Wortlaut des § 229 Abs. 3 StPO enthält keinen Hinweis, dass eine wiederholte Hemmung von Unterbrechungsfristen ausgeschlossen ist oder der einschränkenden Voraussetzung einer bestimmten Mehrzahl von Fortsetzungsterminen zwischen den Unterbrechungen unterliegt. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht unter Heranziehung der Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 StPO für die Unterbrechung der Hauptverhandlung für die Dauer eines Monats begründen. Vielmehr spricht der Vergleich des Wortlauts des § 229 Abs. 2 und Abs. 3 StPO gerade gegen eine Übertragung der Voraussetzungen der Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO auf die Fälle der Fristhemmung des § 229 Abs. 3 StPO. Soll die Hauptverhandlung bis zu einem Monat unterbrochen werden, verlangt § 229 Abs. 2 StPO ausdrücklich, dass sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben muss. Hingegen heißt es in § 229 Abs. 3 StPO, die Hemmung trete ein, sobald die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden habe; das Wort „jeweils“ fehlt hier. Nach dem Wortverständnis der Norm reicht es danach aus, wenn vor Eintritt einer – auch wiederholten – Hemmung insgesamt an mindestens zehn Tagen verhandelt worden ist.
(2) Der Zweck des § 229 Abs. 3 StPO spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Die Norm soll es ermöglichen, eine Hauptverhandlung im Fall von Ereignissen fortzusetzen, die dem Einfluss des Gerichts entzogen sind (vgl. BT-Drucks. 10/1313, S. 24 ff.).
Dem würde es zuwiderlaufen, wenn der Eintritt einer erneuten Hemmung davon abhinge, dass eine bestimmte Anzahl an Fortsetzungsterminen seit der letzten Hemmung stattgefunden hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Hemmung gemäß § 229 Abs. 3 StPO eine Mindestzahl von zehn Hauptverhandlungstagen voraussetzt. Denn dies soll lediglich bezwecken, dass eine Hemmung ausschließlich in solchen Verfahren eintritt, in denen die Hauptverhandlung „in der Regel mit nicht unerheblichem Aufwand zu gewissen Erkenntnissen geführt hat, die nicht verloren gehen sollen“ (BT-Drucks. 10/1313, S. 25).
(3) Mit Blick auf diesen Zweck der Norm greift auch das systematische Argument nicht durch, die uneingeschränkte wiederholte Anwendung von § 229 Abs. 3 StPO widerspreche der Detailregelung des § 229 Abs. 2 StPO (so aber Zieschang, StV 1996, S. 115, 116).
Die einzelnen Regelungen des § 229 StPO gestalten den strafprozessualen Konzentrationsgrundsatz aus und beziehen sich dabei auf spezifische Verfahrenslagen, für die der Gesetzgeber bewusst differenzierte Rechtsfolgen vorgesehen hat. Sie stehen daher nebeneinander (vgl. bereits BT-Drucks. 10/1313, S. 24 ff.). Absatz 1 hat den Normalfall der Hauptverhandlung im Blick, die zügig und ohne längere Unterbrechungen durchgeführt werden soll. Absatz 2 ermöglicht dem Gericht eine größere Dispositionsfreiheit bei der Planung umfangreicher Hauptverhandlungen. Der Eintritt der Hemmung nach Absatz 3 schließlich erlaubt es bei umfangreichen Hauptverhandlungen, unvorhersehbaren Ereignissen Rechnung zu tragen.
cc) Ob es der Konzentrationsgrundsatz gebietet, in Ausnahmefällen häufiger und langer Unterbrechungen mit jeweils nur wenigen Zwischenterminen (Beispiele bei Zieschang, StV 1996, S. 115, 117) die Hauptverhandlung auszusetzen, obwohl alle Fristen des § 229 StPO eingehalten sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.“
Interessante Entscheidung. Könnte auch in Zusammenhnag mit § 10 EGStPO interessant werden.