Wiedereinsetzung ist manchmal gar nicht so einfach. Jedenfalls stimmt auf den ersten Blick nicht immer der Satz, dass in Strafverfahren Wiedereinsetzung manchmal schneller zu gewähren ist als in anderen Verfahren, schon weil dem Angeklagten ein Verschulden seines Verteidigers nicht zugerechnet wird. Das zeigt mal wieder der BGH, Beschl. v. 31.07.2012 – 4 StR 238/12. In dem Verfahren hatte die Verteidigerin wohl nicht so ganz viel Ahnung von der Rechtsprechung des BGH, wie man den Ausführungen des BGH zum Wiedereinsetzungsantrag entnehmen kann:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedenfalls unbegründet.
a) Allerdings hat der Angeklagte innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO keine zulässige Revision eingelegt. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirk-sam möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1992 – 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).
b) Der Angeklagte hatte sich jedoch zunächst – das zeigt auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, mit der er zum Ausdruck bringt, sich letztlich nach wie vor allein gegen die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB zu wenden – bewusst dafür entschieden, den Urteilsspruch im Übrigenvon seinem Revisionsangriff auszunehmen; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO „verhindert, eine Frist einzuhalten“ (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 3 StR 194/12 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin we-gen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch ein-geschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 – 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 – 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 – 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 – 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
Wie heißt es doch macnhmal noch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht :-). Jedenfalls hier stimmt der Satz – im übertragenen Sinn.