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Die unberechtige Verwendung der Maestro-Karte, das ist Betrug

entnommen openclipart.org

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Auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung zur unberechtigen Verwendung einer Maestro-Karte liegt das OLG Koblenz, Urt. v. 24.02.2014 – 2 Ss 160/12, aus dem ich hier heute nur die sieben (!!) Leitsätze darstellen will. Der Rest ist dann dem Selbststudium überlassen:

1.    Bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den Nichtberechtigten oder bei eine Kreditrahmenüberschreitung durch den Berechtigten im POZ-System bzw. ELV-System liegt vollendeter Betrug zu Lasten des Händlers vor.
2.   Eine echte Zahlungskarte wird nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB verfälscht, wenn der Täter sie mit dem Namen des berechtigten Karteninhabers unterzeichnet.
3.   In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Mangels Irrtumserregung liegt jedoch kein vollendeter Betrug vor, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen, wenn das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten.
4.   Geringwertigkeit im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Sache oder die Vermögensverschiebung die Wertgrenze von 25€ nicht übersteigt. Es erscheint aber vertretbar, die Grenze im Einzelfall bei 30€ zu ziehen.
5.   Bei gewerbsmäßig begangenem Betrug und gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung kann, sofern die Einzelschäden und der Gesamtschaden gering sind und zudem weitere gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umsätze vorliegen, die Indizwirkung der §§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB entfallen. Erforderlich ist dann eine Gesamtabwägung, bei der wesentliche zu Lasten des Angeklagten sprechende Umstände, wie einschlägige Vorstrafen, nicht ausgeklammert werden dürfen.
6.   Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, siech durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen. Ist der Wille des Täters indessen lediglich darauf gerichtet, sich ein ganz geringfügiges Nebeneinkommen zu verschaffen oder erstrebt er ein zwar der Höhe nach mehr als geringfügiges aber nur auf kurze Zeit angelegtes Zusatzeinkommen, liegt Gewerbsmäßigkeit nicht vor.
7.   §§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB haben als Strafzumessungsregeln keine Relevanz für den Schuldspruch.