Am heutigen Samstag dann der „Kessel Buntes“, und zwar mit zwei verkehrsverwaltungsrechtlichen Entscheidungen.
Hier dazu zunächst der VG Koblenz, Beschl. v. 09.08.2022 – 4 L 680/22 -, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen ist. Es geht mal wieder um die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer „Drogenfahrt“. Festgestellt wurden drogentypischen Ausfallerscheinungen. Der Fahrer kann sich das nicht erklären und behauptet, dass ihm heimlich Amphetamine ins Bier geschüttet worden sind. Das hat das VG ihm nicht abgenommen:
„cc) Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Amphetamin nicht wissentlich zu sich genommen. Zwar kann eine fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem bewussten Konsum angenommen werden, zumal es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit fehlt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise eine willentliche Drogenaufnahme voraus. Der von dem Antragsteller behauptete Fall einer unbewussten Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem in der Regel nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Angesichts der von einem Drogenkonsum im Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind dabei an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Geltendmachung einer unbewussten Rauschgiftaufnahme eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrs-kontrolle mit Drogen im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers. Sie wäre ohne weiteres nur glaubhaft, wenn es sich dabei um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Deshalb bedarf es für die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulier-ten Konsums harter Drogen detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – 10 B 10367/18.OVG –, n.v., BA S. 2; und vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11.OVG –, juris, Rn. 3). Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme ist daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner naheliegt, dass von dem Betroffenen selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt bleibt.
dd) Hier fehlt es an einem schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Vortrag, der eine unbewusste Drogenaufnahme nahelegen könnte. Zwar hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung von Herrn C*** vom 7. Juli 2022 vorgelegt, wonach dieser am 10. Mai 2022 um 19.00 Uhr zwei Flaschen Bier an einer Tankstelle gekauft und dem Antragsteller später eine der Flaschen gegeben habe, nachdem er in diese zuvor vom Antragsteller unbemerkt Amphetamin geschüttet habe.
Zweifel an der Plausibilität dieses Vorbringens ergeben sich bereits daraus, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben diese Flasche Bier erst kurz nach 20.00 Uhr getrunken hat. Zuvor hatte er noch einen Pkw geführt. Es ist hingegen wenig glaubhaft, dass ein Beifahrer dem Führer eines Pkw Amphetamin verabreicht, der sodann durch das Führen des Pkw auch Leib und Leben des Beifahrers in Gefahr bringt.
Weitere Zweifel am Vorbringen des Antragstellers sind auch deshalb angebracht, weil er eine unbewusste Amphetaminaufnahme nicht bereits im Rahmen der Verkehrskontrolle geltend machte. Dies gerade deshalb, weil er aufgrund des im Rahmen dieser Verkehrskontrolle durchgeführten Drogenschnelltests positiv auf Amphetamin getestet worden war und ihm daher bewusst gewesen sein musste, dass sowohl eine straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung als auch der Entzug seiner Fahrerlaubnis im Raum steht. Für den Antragsteller hätte ferner ausreichend Anlass bestanden, das vermeintliche Eingeständnis von Herrn C***, ihm ohne Wissen Amphetamin verabreicht zu haben, anschließend zeitnah und im Detail bei der Polizei geltend zu machen. Denn die straf-, ordnungswidrigkeits- und fahrerlaubnisrechtliche Problematik des ihm vorgeworfenen Konsums harter Drogen musste sich ihm aufdrängen, zumal er schon in der Vergangenheit beim Führen eines Fahrzeugs unter Amphetamineinfluss aufgefallen und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2020 – 4 L 594/20.KO –, n.v., BA S. 10). Er hat hingegen sowohl gegenüber den Polizeibeamten als auch im Bußgeldverfahren zunächst von weiteren Einlassungen abgesehen und erst nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2022 – also mehr als sieben Wochen nach der Verkehrskontrolle – auf die unbewusste Amphetamineinnahme hingewiesen.
Der eidesstattlichen Versicherung von Herrn C*** ist zudem kein Motiv für die Verabreichung des Amphetamins an den Antragsteller zu entnehmen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass ein Dritter ohne jegliches Motiv – auch angesichts der hohen Beschaffungskosten – einem anderen Amphetamin verabreicht. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das von Herrn C*** behauptete unwissentliche Verabreichen von Amphetamin an den Antragsteller nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts D*** nicht zur Anklage gebracht. Vielmehr wird Herr C*** derzeit vor dem Amtsgericht D*** wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln angeklagt.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Konsum des Amphetamins für den Antragsteller – wie er vorträgt – unbemerkt geblieben ist. Bei der im Blut des Antragstellers festgestellten Amphetaminkonzentration von 53,6 ng/ml und den von der Polizei ausweislich des Berichts zur Verkehrskontrolle am 10. Mai 2022 festgestellten Ausfallerscheinungen beim Antragsteller wie stark gerötete und wässrige Augen, starkes Lidflattern und verengte Pupillen ist es nahezu ausgeschlossen, dass dieser die mit dem Konsum verbundene berauschende Wirkung nicht gemerkt haben will. Nach dem Gutachten der A*** Institut GmbH B*** vom 25. Mai 2022 sei aufgrund der im Blut aufgefundenen Amphetaminkonzentration von einer akuten Wirkung im Zeitpunkt der Blutentnahme auszugehen. Dem Antragsteller musste – gerade auch deshalb, weil er in der Vergangenheit schon mehrfach Amphetamin konsumiert hatte – bewusst gewesen sein, dass eine solche berauschende Wirkung nicht vom Konsum eines Bieres resultieren kann (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 7 L 635/10 –, juris, Rn. 9).“