Im Straf- und Bußgeldverfahren spielt die Frage des anwaltlichen Verschuldens bei einer Fristversäumung nicht so eine ganz große Rolle, da dem Beschuldigten/Betroffenen ein Verschulden seines Verteidigers ja i.d.R. nicht zugerechnet wird. Aber eben nur „i.d.R.“, denn im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) oder bei der Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder einer Anhörungsrüge gilt etwas anderes. Da wird anwaltliches Verschulden zugerechnet. Deshalb sollte man immer auch einen Blick auf die Rechtsprechung der Zivilsenate des BGH zur Wiedereinsetzung haben. Denn die setzen sich häufig mit der Frage auseinander, wann ein Verschulden des Rechtsanwaltes vorliegt. So auch der BGH, Beschl. v. 5. 9. 2012, VII ZB 25/12.
In der Sache ging es um einen gescheiterten Übermittlungsversuch. Der BGH erwartet von einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung am letzten Tag dieser Frist per Telefax an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, dass er über den Internetauftritt des Berufungsgerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichts ermittelt und den Verlängerungsantrag an diese Telefaxnummer übermittelt.
Also: Ein (wenig) Internetrecherche muss schon sein.