Ich habe mal wieder im Rechtspflegerforum gestöbert und bin dabei auf folgenden Thread im Bereich „Kosten“ gestoßen, und zwar auf: „Phänomen nach Änderung der Gebührentabellen“. Da heißt es:
„Hier wird regelmäßig und schmerzfrei in Altfällen die Kostenfestsetzung nach neuem Gebührenrecht beantragt.
Frage an die Kollegen innerhalb der Gerichte: Wurde dieses Phänomen bereits woanders beobachtet?
Frage an die Kollegen außerhalb der Gerichte: Woran liegt es und was veranlaßt Antragsteller zu einem derart sinnlosen Unterfangen – oder hatte damit schon jemand Erfolg?
Aus den Antworten:
„Bei mir kam das bisher nur vereinzelt vor, ich glaub es war auch immer der gleiche RA. Da gibts von mir ne Zwischenverfügung …. Es kommt dann auch immer ganz schnell eine neue Berechnung nach altem Recht.“
oder
„Woran liegt es und was veranlaßt Antragsteller zu einem derart sinnlosen Unterfangen – oder hatte damit schon jemand Erfolg?
Unwissenheit, ggf. aber auch der klägliche Versuch („Merkt ja keiner!“), evtl. doch mehr Kohle rausschlagen zu können? Erst letztens eine Diskussion gehabt, wo der RA meinte, die EG sei ja nach neuem Recht zu berechnen, da der Auftrag, eine Einigung zu erzielen, erst nach dem 1.8. erteilt worden sei. Will sagen, der Antragsteller muß nicht immer bösgläubig sein.“
oder
„Möglicherweise trägt auch die Umstellung der Kanzleisoftware dazu bei? Obwohl, das sollte eigentlich kein Grund sein.
Bei mir sind derartige Versuche bislang zum Glück nicht vorgekommen.
oder
„Bislang hatte ich erst einen Antrag nach neuem Recht, bin aber zuversichtlich, dass es dabei nicht bleiben wird. Die Zwischenverfügung habe ich mir jedenfalls vorsichtshalber schon mal weggespeichert …Lustig wird es ja auch erst, wenn die Diskussionen Aufkommen, wann denn der unbedingte Auftrag erteilt wurde.“
oder
„Habe heute eine Erinnerung des beigeordneten PKH Anwalts bekommen.
Er verlangt a.) die Gebühren nach neuem Recht (Auftragserteilung und Beiordnung waren 2010!) und b.) nach der Tabelle bei § 13 RVG (!). Der Rechtspfleger sei bei seiner Vergütungsfestsetzung „einem groben Fehler“ aufgesessen“. Kleine Notiz am Rande: Es geht um eine Mehrvergütung von ca. 20 €….“
oder
„Interessant auch Nachfragen in ReNo-Foren, ob man die Terminsgebühr nun nach der neuen Tabelle abrechnen dürfe, da die Verhandlung ja erst nach dem 01.08.2013 stattfand. „
oder
„Wie kann man auf solche Ideen kommen?
Ich hatte heute einen Anruf eines Rechtsanwaltes, der wissen wollte, ob er jetzt bei allen KFA`s neues Recht anwenden kann …traurig…“.
Soweit in den Antworten Unmut, zumindest aber Unverständnis der Antwortenden – nicht alles Rechtspfleger – geäußert wird oder „durchschimmert“: Ich kann das verstehen. Denn die Übergangsregelung sind doch eindeutig. Da kann man z.B. nicht ernsthaft auf den Gedanken kommen, ein aus dem Jahr 2010 stammendes Mandant mit PKH-Beiordnung nach neuem Recht abrechnen zu wollen. Man sollte sich also schon mit den Übergangsvorschriften des § 60 RVG befasst haben, wenn man einen Antrag auf der Grundlage des neuen Gebührenrechts stellt (hier dazu noch einmal: Alt oder neu – Inkrafttreten des 2. KostRMoG – welches Recht gilt?) So schwer ist das nun auch nicht.