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Der Türspion im Knast, oder: Die Beobachtung des nackten männlichen Gefangenen durch die weibliche Bedienstete

© Joachim B. Albers - Fotolia.com

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In einer Vollzugsache meldet sich der 1. Strafsenat des OLG Hamm mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 27.01.2015 – 1 Vollz (Ws) 664/14 – zu Wort. Zu entscheiden war folgende Frage: Gegen den betroffenen Gefangenen war nach einem Selbstmordversuch in einer anderen Justizvollzugsanstalt die Sicherungsmaßnahme der Beobachtung in unregelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als 15 Minuten, auch bei Nacht, angeordnet worden. Diese Beobachtungsmaßnahmen (durch das Fenster zu seinem Haftraum) wurden teilweise auch von weiblichen Bediensteten durchgeführt. In mindestens drei Beobachtungsfällen war der Gefangene dabei nackt, nachdem er sich nach sportlicher Betätigung gewaschen hatte. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene u.a. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung durch weibliche Bedienstete begehrt. Er hatte insoweit Erfolg:

„Vielmehr handelt es sich bei der angeordneten Sicherungsmaßnahme um eine solche nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, soweit sie zur Nachtzeit durchzuführen war und eine solche nach § 4 Abs. 2 StVollzG im Übrigen (vgl. BGH NJW 1991, 2652). Hier ging es offensichtlich um eine Beobachtung nicht zur Nachtzeit, was sich aus dem Umstand ergibt, dass der Betroffene bei oder kurz nach der Körperpflege nach sportlicher Betätigung (Laufen in der Freistunde) angetroffen wurde. Maßstab der Überprüfung ist also § 4 Abs. 2 StVollzG. Danach dürfen dem Gefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Grundsätzlich ist zwar die Beobachtung durch einen Türspion oder ein Fenster zum Haftraum – auch durch weibliche Bedienstete – eine zulässige Maßnahme zur Abwendung der Realisierung einer Selbstmordgefahr. Auch hierbei ist freilich die Intimsphäre des Gefangenen, die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird, möglichst zu schonen. Dem wurde im angefochtenen Beschluss nicht vollständig Rechnung getragen. Soweit die angefochtene Entscheidung darauf abstellt, die beanstandeten Sichtkontrollen durch weibliche Bedienstete seien zu Zeiten erfolgt, in denen „grundsätzlich nicht damit zu rechnen ist, dass der Gefangene sich in seinem Haftraum nackt aufhält“, hätte es gleichwohl der Erörterung bedurft ob nicht gleichwohl auch hier die Möglichkeit bestand, sich vor der Verschaffung des Einblicks in den Haftraum des Betroffenen in irgendeiner Form anzukündigen, um ihm so die Möglichkeit zu geben, einen – wenn auch nicht zu erwartenden, jedoch gleichwohl nicht fern liegenden – etwaigen Eingriff in seine Intimsphäre abzuwenden. Insoweit gelten nach Auffassung des Senats die verfassungsgerichtlichen Anforderungen zum Sich-bemerkbar-Machen vor einem Betreten des Haftraumes (s.o.) entsprechend. Es hätte also hier der Erörterung bedurft, warum es, wenn eine weibliche Bedienstete die Beobachtung durchführt, nicht möglich gewesen sein sollte, dass diese die Sichtkontrolle zuvor (etwa durch Abgabe eines vorher mit dem Gefangenen vereinbarten Zeichens, durch Ansprache durch die Haftraumtür hindurch o.ä.) ankündigte. Ein solcher Grund könnte etwa dann vorliegen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene eine Selbstmordabsicht noch zwischen Ankündigung und Sichtkontrolle verwirklicht und aufgrund dessen ein zeitlicher Vorlauf entstünde, der die Sicherungsmaßnahme leerlaufen ließe. Mit diesen Fragen setzt sich der angefochtene Beschluss indes nicht auseinander.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es angesichts des Sicherungszwecks der Maßnahme freilich nicht erforderlich ist, eine Sichtkontrolle bis zu einer entsprechenden Zustimmungserklärung des Gefangenen hinauszuschieben oder sonst länger zuzuwarten, als es notwendig ist, damit der Gefangene seine etwaige Blöße bedecken kann.

So richtig etwas für einen Freitag :-).

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