Der Kollege vom Verkehrsrechtsblog hat bereits über den AG Trier, Beschl. v. 09.09.2015 – 35 OWi 640/15. Er passt auch ganz gut in meine „Akteneinsichtsreihe“, so dass ich mir den Beschluss beim Kollegen besorgt habe und daher heute auch über den Beschluss berichten kann; besten Dank Herr Kollege Gratz. Also:
Es geht um ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Poliscan-Speed-Messung. Der Verteidiger hatte ein SV-Gutachten vorgelegt und Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vorgetrage. Gleichzeitig hatte er zur Überprüfung der Ordnunsgemäßheit des Messvorgangs die Einsichtnahme in die gesamte Messserie mit Fotos, die digitalen Falldateien im gerätespezifischen Format nebst dem dazugehörigen öffentlichen Schlüssel, das Auswerteprogramm und die Offenlegung der gesamten Messdaten der Messserie beantragt. Er hat alles bekommen mit Ausnahme des Passworts und des Token. Dafür musste er dann zum AG und: Da hat er sie bekommen:
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Die Bußgeldstelle wird angewiesen, dem von dem Betroffenen beauftragten Sachverständigen die Token-Datei und das Passwort zu der ihn betreffenden Messserie mitzuteilen.
Zwar ist schon die den Betroffenen betreffende Messdatei nicht Aktenbestandteil. Da sie jedoch Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist sie – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 m.w.N.). Dementsprechend hat die Bußgeldstelle dem Verteidiger des Betroffenen hier sogar nicht nur die ihn betreffende Messdatei übermittelt, sondern die gesamte Messserie.
Da eine Überprüfung dieser Daten in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit des Messvorgangs durch einen Sachverständigen aufgrund von deren Verschlüsselung jedoch nur bei Zugänglichmachung der dazugehörigen Token-Datei und des Passworts möglich ist, ist die Bußgeldstelle daneben auch anzuweisen, dem von dem Betroffenen beauftragten Sachverständigen die Token-Datei und das Passwort zu der ihn betreffenden Messserie mitzuteilen.