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Verstößt das Töten von männlichen Eintagsküken gegen das Tierschutzgesetz?

© rcx - Fotolia.com

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In Münster, aber auch in der überörtliche Presse, hat das Verfahren 2 KLs 7/15 Aufsehen erregt. In ihm ging es um die Frage, ob die bei Kükenbrütereien ggf. geübte Prxais, männlichen Küken am ersten Tag ihres Lebens zu vergasen oder lebend zu zerschreddern gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Nach § 17 Nr. 1 TierSchG wird nämlich bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Das LG Münster hat diese Frage im LG Münster, Beschl. v. 07.03.2016 – 2 KLs 7/15 – verneint und das Hauptverfahren über eine von der StA Münster erhobene Anklage nicht eröffnet. Angeklagt war der Betreiber einer Kükenbrüterei, der diese seit einigen Jahren betreibt.

Das LG geht zur Begründung seiner Entscheidung davon aus, dass § 17 Nr. 1 TierSchG nach gem. Art. 103 Abs. 2 GG gebotener verfassungsgemäßer Auslegung keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung darstellt, weil der Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift das Töten von männlichen Eintagsküken nicht unter Strafe habe stellen wollen. Das begründet sie mit der im Jahre 2012 erlassenen Tierschutzschlachtverordnung, die zulässige Tötungsformen für Eintagsküken regele, der Auswertung der Tierschutzberichte wechselnder Bundesregierungen und sonstiger Gesetzesmaterialien. Und:

„Eine Änderung der strafrechtlichen Beurteilung für einen über Jahrzehnte praktizierten Sachverhalt bedürfte aber nach dem Maßstab des Art. 103 Absatz 2 GG einer gesetzgeberischen Entscheidung, weil einerseits für den Angeschuldigten die strafrechtlichen Folgen nicht in dem Umfang, wie es Art. 103 Absatz 2 GG verlangt, vorhersehbar sind und sich andererseits vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 17 TierSchG um einen wertungsoffenen, durch soziale Anschauungen und das kulturelle Selbstverständnis eines überwiegenden Teils der Bevölkerung geprägten Tatbestand außerhalb des Kernstrafrechts handelt, Schwierigkeiten bei der Bestimmtheit des Tatbestand ergeben, die durch eine konkretisierende höchst- oder auch nur obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht ausgeräumt sind.“

Und weiter:

Losgelöst von den Ausführungen zu Art. 103 Abs. 2 GG, die für alle Brütereien in Deutschland entsprechend gelten dürften, scheidet die Strafbarkeit vorliegend aber auch aus, weil die innerhalb des § 17 TierSchG vorzunehmende Abwägung das Vorliegen eines vernünftigen Grundes für die Tötung der Eintagsküken ergibt.

In die im Rahmen der Prüfung des § 17 Nr. 1 TierSchG einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich gebotene Abwägung ist der inzwischen verfassungsrechtlich abgesicherte Tierschutz mit der Maßgabe einzustellen, dass in der Tötung der männlichen Eintagsküken ein mehrfacher, nicht umkehrbarer und schwerwiegender Eingriff in den Tierschutz liegt.

Dem steht gegenüber die Berufsfreiheit des Angeschuldigten aus Art. 12 GG, dessen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG) abzuleitender Vertrauensschutz, die Einheit der Rechtsordnung, der Umstand, dass es derzeit keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative für die Tötung der Eintagsküken gibt und der Angeschuldigte auch während der Dauer des Betriebs seines Unternehmens stets versucht hat, sich an die ändernden Wertvorstellungen anzupassen – so z.B. vom Zerkleinern der Tagesküken zu deren als weniger verwerflich beurteilten Vergasung und von der Entsorgung der Tierkadaver zur Weiterverarbeitung als Futtermittel übergegangen ist.

Nimmt man den Umstand, dass der Angeschuldigte seine Geflügelzucht mit angeschlossener Brüterei seit wenigstens 2010 betreibt, zusammen mit den oben bereits angeführten Verlautbarungen aus Gesetzgebungsmaterialien und Tierschutzberichten und berücksichtigt weiter, dass es sich bei der Strafnorm aus dem Tierschutzgesetz nicht um einen Bestandteil des Kernstrafrechts handelt, gewinnt die Kammer die Überzeugung, dass der Angeschuldigte berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass sein Handeln – unbeschadet einer Untersagungsmöglichkeit durch die Fachaufsicht, die ihm aber gewisse Übergangsfristen zu gewähren hätte – jedenfalls nicht einer Strafbarkeit unterfällt.“

Sicherlich keine „leichte Kost“, aber irgendwann musste/wollte ich ihn bringen….