Möglicherweise häufiger, als man denkt, passiert das Geschehen, das das LG Karlsruhe zu beurteilen hatte.: Die Selbstentzündung eines Pkws in der Tiefgarage und das Übergreifen des Brandes auf einen anderen Pkw. Dann stellt sich (natürlich) die Frage der Haftung. Das AG Karlsruhe hatte eine entsprechende Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, angesichts eines Zeitraums von mehr als 24 Stunden zwischen Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten in der Tiefgarage und dem Inbrandgeraten aufgrund Selbstentzündung durch technischen Defekt fehle es am Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 I StVG. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang sei nicht gegeben.
Das LG Karlsruhe hat das im LG Karlsruhe, Urt. v. 28.05.2013, 9 S 319/12 – anders gesehen: Komme es an einem in einer privaten Tiefgarage abgestellten Kfz zu einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt und infolgedessen zu einem Brand, der auf ein anderes Fahrzeug übergreift, ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG regelmäßig erfüllt. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ sei entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der entsprechenden Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach dem StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Und:
„…Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greift § 7 I StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt (so auch OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es zu Inspektionszwecken aus dem allgemeinen Verkehr entfernt und in eine Werkstatt eingestellt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2011, 190, 192). Demgegenüber kann nach Auffassung des Gerichts der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kfz nicht auf den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt mit dem Kfz begrenzt werden (so aber wohl LG Coburg, Urteil v. 27.01.2010 – 21 O 195/09 -, wiedergegeben bei […]). Der weite Schutzzweck des § 7 I StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird (BGH, a.a.O.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG, Rn. 1). Die Besonderheit eines Kfz, für andere Verkehrsteilnehmer eine spezifische Gefahr darstellen zu können, besteht nicht nur, solange es fortbewegt wird. Spezifische Gefahren können auch – wenn auch weitaus seltener – aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen. Dies gilt auch nach Abstellen des Kfz (ähnlich OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196; Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.)…“