Das BVerfG teilt in einer PM gerade mit, dass eine von einem Untergebrachten gegen das neue Therapieunterbringungsgesetz eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolglos ist/war, weil sie unzulässig war. Der Beschwerdeführer gehörte nicht zum betroffenen Personenkreis (vgl. Beschl. v. 31.01.2011 – 2 BvR 94/11).