Am heutigen Dienstag ist „OWi-Tag“. Und den beginne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, der sich mal wieder mit dem § 23 Abs. 1a StVO – also: elektronisches Gerät, befasst.
Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verboten. Nach den Feststellungen des AG „hatte der Betroffene am 15.03.2019 gegen 18:21 Uhr als Führer des Fahrzeugs der Marke „Tesla“ mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Bundesstraße 36 in Fahrtrichtung Süden vor der Abfahrt Neureut Süd den fest neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) benutzt, um so die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen kam der Betroffene bei regenasser Fahrbahn und starkem Regen jedoch von der Fahrbahn nach rechts ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte dort mit einem Netzknotenstationierungszeichen und mehreren Bäumen. Dabei ist das Amtsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Betroffene bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden hätte vorhersehen und verhindern können. In rechtlicher Sicht hat das Amtsgericht den im „Tesla“ fest installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen. Insoweit hat der Tatrichter infolge der Auswertung der Bedienungsanleitung festgestellt, dass sich der Scheibenwischer des „Tesla“ zwar am Lenkrad ein- und ausschalten lasse, die Einstellung der Intervalle aber auf dem „Touchscreen“ zu erfolgen habe, wobei zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden müsse, dann in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden könne und dieser Vorgang deutlich mehr Aufmerksamkeit des Fahrers als bei Bedienung des Scheibenwischer mit den herkömmlichen Armaturen erfordere.“
Das OLG hat das „gehalten“. Hier die Leitsätze der Entscheidung. Den Rest bitte selbst lesen:
1. Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.
2. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.
Nun ja ……