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Vollstreckung II: Zulässigkeit einer Teilvollstreckung, oder: Berufung gegen Gesamtfreiheitsstrafe

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Bei der zweiten vollstreckungsrechtlichen Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 21.01.2022 – 2 Ws 5/22, den mir der Kollege Urbaneck aus Minden geschickt hat. Das OLG behandelt eine ganz interessante Frage, mit der übrigens dann auch schon das BVerfG befasst war.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat den Verurteilten am 16.07.2019 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LG am 11.05.2021 verworfen.

Am 11.11.2021 verurteilte das AG den Verurteilten wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Dabei bezog das AG die in dem o.g. Urteil vom 16.07.2019 verhängten Einzelstrafen unter gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe ein. Über das gegen die Verurteilung vom 11.11.2021 eingelegte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden worden.

Nach Einleitung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 wurde der Verurteilte auf der Grundlage eines Vollstreckungshaftbefehls am 22.11.2021 vorläufig festgenommen und am 23.11.2019 (Edit: Muss wohl 23.11.2021 heißen) in Strafhaft überführt. Seinem Antrag vom 26.11.2021 auf Einstellung der weiteren Vollstreckung und seine sofortige Entlassung aus der Strafhaft hat die Staatsanwaltschaft nicht stattgegeben und die Sache zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorgelegt. Die hat die Einwendungen zurückgewiesen. Dagegen hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt. Das BVerfG hat im Wege einer einstweiligen Anordnung die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Verurteilten nach § 458 Abs. 1 StPO erhobenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung, längstens für die Dauer von 6 Monaten, ausgesetzt.

Die sofortige Beschwerde hat dann jetzt beim OLG Celle Erfolg:

„1. Die vom Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung seiner rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 16.07.2019 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11.05.2021 erhobenen Einwände sind begründet. Denn die Teilvollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe würde bei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein anhängiges Rechtsmittel gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021, in welcher die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen bei der neu gebildeten und zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurden, zu einem rechtswidrigen Nachteil führen.

a) Die Teilvollstreckung von rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen, selbst wenn sie in eine nichtrechtskräftige Gesamtstrafe eingegangen sind, ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach § 449 StPO in formeller Hinsicht grundsätzlich möglich (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2018 — 5 Ws 65 – 66/18 —, juris, mwN). Denn es handelt sich bei rechtskräftigen Einzelstrafen nicht nur um bloße Rechnungsfaktoren für die Bemessung der Gesamtstrafe, sondern um rechtlich selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen, die der Teilvollstreckung zugänglich sind. Indes darf die im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde stehende Teilvollstreckung nur angeordnet werden, wenn hierfür ein echtes und unabweisbares Bedürfnis besteht. In keinem Fall darf dem Verurteilten durch die Teilvollstreckung ein Nachteil entstehen. Daher scheidet eine Teilvollstreckung nach §§ 449, 458 Abs. 1 StPO aus, wenn nach Wegfall der angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könnte (vgl. KG Berlin, aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2012 – 3 Ws 14/12 – juris; Appl in KK-StPO, 8. Auflage, § 449 Rd. 16 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 449 Rd. 11). Eine solche Möglichkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn es abstrakt — unabhängig von konkreten Strafzumessungserwägungen — nicht ausgeschlossen ist, dass eine neue Gesamtfreiheitsstrafe in aussetzungsfähiger Höhe gebildet wird. Die Teilvollstreckung einer in Rechtskraft erwachsenen Einzelfreiheitsstrafe ist daher nur dann zulässig, wenn sie über zwei Jahren liegt oder wenn neben einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren eine weitere Einzelstrafe rechtskräftig ist.

b) In Ansehung der vorstehenden Grundsätze ist die Vollstreckung der durch das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 16.07.2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11.05.2021 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe unzulässig, da die ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen im nachfolgenden Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 11.11.2021 in die neu gebildete und zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten einbezogen wurden. Unerheblich ist, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Der Teilvollstreckung der rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 steht insoweit entgegen, dass es sich bei den ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen jeweils um aussetzungsfähige Einzelfreiheitsstrafen handelt und die Möglichkeit besteht, dass im Zuge der Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021 unter Einbeziehung dieser Einzelstrafen erneut eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Denn es ist zum einen nichts dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in dem Rechtsmittelverfahren von den im Urteil vom 11.11.2021 gegen ihn erhobenen neuen Tatvorwürfen freigesprochen wird und somit die Bildung einer neuen, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe ausgeschlossen wäre. Zum anderen ist angesichts des lediglich vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels und des daraus folgenden Verschlechterungsverbots selbst bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs bzgl. der neuen Tatvorwürfe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und 10 Monaten sowie die Ablehnung der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen.

Überdies würde die Teilvollstreckung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen. Denn die mit der Wiederaufnahme der Teilvollstreckung verbundene erneute Inhaftierung in Strafhaft könnte er nur durch die Rücknahme seines Rechtsmittels gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021 abwenden. Er wäre mithin gezwungen, auf sein verfassungsmäßiges Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung von effektivem Rechtsschutz zur gerichtlichen Überprüfung der Nachverurteilung zu verzichten. Den hiermit verbundenen unmittelbaren Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sieht der Senat, anknüpfend an die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen einstweiligen Anordnung vom 10.12.2021, als unverhältnismäßig und daher grundrechtswidrig an. Konkrete Umstände, welche ein tatsächliches und unabweisbares Bedürfnis für die Wiederaufnahme der Teilvollstreckung und ihre Verhältnismäßigkeit begründen könnten, sind insoweit nicht ersichtlich….“