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Einsichtsanspruch eines Gefangenen in die Gefangenenpersonalakten – Streitwert immerhin 100 €…

Ein Strafgefangener begehrte in Berlin, seinem Verfahrensbevollmächtigten die von Mitarbeitern der JVA gefertigten „Beurteilungen und Entwürfe“, die zur Vorbereitung der Vollzugsplanfortschreibung dienen, mindestens drei Tage vor der durchzuführenden Vollzugsplankonferenz zur Kenntnis zu geben. Die StVK hat dem Begehren statt gegegen. Der Leiter der JVA ist dagegen in das Rechtsmittel gegangen. Das KG hat in seinem Beschl. v. 09.09.2010 – 2 Ws 390/10 die Entscheidung der StVK aufgehoben. Nach seiner Auffassung hat der Gefangene keinen Anspruch auf Auskunft über oder Einsicht in interne, lediglich vorbereitende Arbeitsgrundlagen und Entwürfe der an der Vollzugsplanfortschreibung beteiligten Mitarbeiter, wenn sie nicht Bestandteil der Gefangenenpersonalakten geworden sind, nachzulesen hier.

Die Entscheidung enthält auch einen finanziellen Wermutstropfen für den agierenden Verfahrensbevollmächtigten. Denn das KG hat den Streitwert – Abrechnung erfolgt nach Teil 3 VV RVG – unter Hinweis darauf, dass der Auskunftsanspruch von geringer Tragweite, weil nur vorbereitender Natur sei, auf lediglich 100 € bestimmt. Da kann man dann sagen: Außer Spesen nichts gewesen.

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Verfahren nach § 35 BtMG – wonach verdient man in denen sein Geld?

Die Abrechnung von Strafvollstreckung und die Abrechnung von Strafvollzugsverfahren ist in der Praxis nicht einfach. Die einen gehen nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, die anderen nach Teil 3 VV RVG (ja, das ist richtig; man schaue sich nur die Überschrift von Teil 3 VV RVG an).

An der Schnittstelle liegen die Verfahren nach § 35 BtMG, die mit einem Antrag bei der StA anfangen und dann, wenn der keinen Erfolg hat, in das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG übergeht. Und: Genauso wird man m.E. auch abrechnen müssen. Für das Verfahren bei der StA gilt die Nr. 4204 VV RVG, denn das ist Strafvollstreckung, und für das gerichtliche Verfahren gilt dann die Nr. 3100 VV RVG, denn die Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sind „ähnliche Verfahren“ i.S. des Teil 3 Vv RVG.

Alles nachzulesen in dem zutreffenden Beschl. des OLG Zweibrücken v. 29. 09.2010 – 1 VAs 1/10.