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U-Haft II: „Vorratshaltung“ von Tatvorwürfen, oder: Das Auslieferungsrecht kann auch eine Rolle spielen

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Von der zweiten „Haftentscheidung“, dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.06.2018 – 1 Ws 191/18 H – schon etwas älter, aber erst vor kurezm übersandt -, stelle ich dann nur die Leitsätze des OLG ein. Aus denen erschließt sich, worum es geht: Haftprüfungsverfahren nach § 121, 122 StPO:

  1. Der Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO ist weiter zu fassen als die Tat im Sinne von § 264 StPO.
  1. Um ein „Vorrätighalten“ von Tatvorwürfen zulasten des Beschuldigten zu verhindern, rechnen zum Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO deshalb alle Taten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des vollzogenen Haftbefehls bereits bekannt waren.
  1. Werden neue Taten nachträglich bekannt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der neuen Sechs-Monatsfrist nicht der Erlass eines neuen oder die Erweiterung des bestehenden Haftbefehls, sondern die Erlassreife, also der Zeitpunkt, in dem der einfache Tatverdacht sich zum dringenden verdichtet hat.
  1. Ist der Beschuldigte wegen anderer Taten aus einem EU-Mitgliedstaat ausgeliefert worden, ohne auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet zu haben, beginnt die neue Sechs-Monatsfrist bezüglich der nachträglich bekannt gewordenen Taten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem entweder der ausliefernde Staat nachträglich seine Zustimmung erteilt hat, den Beschuldigten hier auch wegen dieser Taten zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen (§ 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG), oder zu dem der Beschuldigte nachträglich auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG).
  1. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre nämlich zwar der Erlass eines Haftbefehls, nicht aber dessen Vollstreckung zulässig gewesen.