Heute dann drei OWi-Entscheidungen, und zwar alle drei zum Mobiltelefon/elektronischen Gerät im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO). Alle drei Entscheidungen kommen vom KG, das inzwischen wieder im 21. Jahrhundert angekommen ist 🙂 . Alle drei enthalten aber nichts wesentlich Neues.
Auf der Startposition der KG, Beschl. v. 07.11.2019 – 3 Ws (B) 360/19 -, der noch einmal zu der Frage Stellung genommen hat, welche Handlungen von § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden. Das KHG meint dazu – ohne näher darzulegen, um welche „Handlung“ es denn hier ging:
„In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf deshalb keiner (weiteren) Entscheidung durch den Senat, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen. So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes – ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes – nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2019 – 3 Ws (B) 273/19 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19) -; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 4 RBs 30/19 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 Ss (OWi) 102/19, alle bei juris; OLG Celle, Beschlüsse vom 7. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 -, juris und vom 24. Juni 2019 – 2 Ss (Owi) 192/19 -, BeckRS 2019, 12872). Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl., § 23 StVO Rn. 32). Eine Benutzung des Gerätes setzt indessen nicht voraus, dass etwa eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt, vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Februar 2019, a.a.O.) oder bei Betätigung einer Taste zur bloßen Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Gerätes (vgl. KG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 Ws (B) 160/19 -, juris) gegeben. Ein Zusammenhang zwischen dem Halten des Geräts und seiner Bedienfunktion ist ebenso gegeben, wenn der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält und mehrere Sekunden auf das Display schaut (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2019 – 3 RBs 45/19 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 7. Februar 2019 a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.). Ferner können aus der Art und Weise, in der das Gerät gehalten wird, Rückschlüsse auf dessen Nutzung gezogen werden (OLG Oldenburg a.a.O.). Es bedarf jedoch weder der Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes zwingend erforderlich (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Die Frage, ob sich die Tatrichterin an diese Rechtsprechung gehalten hat, ist lediglich eine solche des Einzelfalls, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht gebietet (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2017 – 3 Ws (B) 260/17 -, m.w.N.).“