Eine (große) Ausnahme stellt m.E. der BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – 5 StR 418/16 – dar. Denn: Wann liest man schon mal, dass der BGH selbst eine Strafe/Sanktion festsetzt. So aber in dieser Entscheidung. Das LG hatte den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt, eine Entscheidung über die als vollstreckt anzusehende Geldstrafe – wegen Verfahrensverzögerung – und eine Ratenzahlungsanordnung getroffen. Der BGH ändert den Schuldspruch ab:
„Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB auszusprechen ist. Zwar hat die genannte Vorschrift Ausnahmecharakter und erfordert grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Tatgerichts. Allerdings kann die Besonderheit eines Falles das Ermessen der Strafkammer derart verengen, dass allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt. In diesem Fall kann auch das Revisionsgericht auf die besondere Sanktion gemäß § 59 StGB erkennen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 290, 291 mwN). So liegt es angesichts der vom Landgericht festgestellten außergewöhn-lichen Umstände hier. Zwischen Tat und erstinstanzlicher Verurteilung sind bald zehn Jahre vergangen. Hiervon entfallen allein auf den Zeitraum zwischen An-klage und Eröffnung des Hauptverfahrens über vier Jahre. Die Belastungen durch das Verfahren und dessen Länge haben dazu beigetragen, dass der An-geklagte dienstunfähig erkrankt ist. Ferner ist er zwischenzeitlich in den Ruhe-stand versetzt worden und noch einem Disziplinarverfahren ausgesetzt. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Tatgerichts davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht eigennützig gehandelt und die Tat gewissermaßen „unter den Augen“ des zweiten Bürgermeisters stattgefunden hat. Schließlich ist der Schaden bei den jeweils betroffenen Anliegern gering.
Unter diesen Umständen erkennt der Senat auf die in der Beschlussformel verhängte Sanktion.“
Nun. Ein „Nikolausgeschenk“ für den Angeklagten.