Interessante gebührenrechtliche Frage, die ich da stelle, nicht wahr? Auf sie bin ich bei der Aufbereitung des KG, Beschl. v. 25.08.2014 – 2 Ws 296/14 Vollz – für den RVGreport gekommen (ja, ich bin im (Arbeits)Urlaub, ja, ich arbeite trotzdem, zumindest dann wenn das Wetter nicht gut ist).
In der Sache ging es um die Vertretung eines Gefangenen durch einen Rechtsanwalt in einer Strafvollzugssache. Der Gefangene beschwerte sich gegen seine plötzliche Verlegung in eine andere JVA und hat erreicht, dass die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt worden ist. Kosten Landeskasse: Streitwert: 800 €. Gegen die Festsetzung beschwert sich der Rechtsanwalts und darüber entscheidet dann das KG.
Ohne Erfolg, denn das KG hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen sei. Dabei seien die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,00 € habe hier außer Betracht zu bleiben; denn er sei kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte biete, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Und dann:
„…Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 – [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 Vollz – [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 Vollz – [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. Kamann/Spaniol a.a.O. Rdn. 10).“
Für den Verteidiger ist diese Rechtsprechung m.E. gebührenrechtlich fatal. Wie fatal, rechnet das KG in seinem Beschluss in Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, selbst vor. Bei einem Streitwert von 4.001,00 €, eine Festsetzung in der Höhe hatte der Verteidiger beantragt, wäre eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 393,90 € und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, also insgesamt 492,54 €, angefallen. Auf der Grundlage des festgesetzten Streitwertes von 800,00 € ergibt sich hingegen nur ein Betrag von 147,56 € (Verfahrensgebühr in Höhe von 104,00 € und Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer).
Die Differenz beträgt 344,98 €. Angesichts des Betrages von 147,56 € muss man m.E. schon die Frage stellen, ob diese gesetzlichen Gebühren hoch genug sind, „um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen“. Letzteres sicherlich, ersteres wird man verneinen müssen. „Wirtschaftlich vertretbar“ sind Strafvollzugssachen für den Verteidiger nicht. Oder: „Reich werden“ kann er damit nicht.